Auch wenn die gesetzliche Rente von besonders langjährig Versicherten bereits mit 63 ohne Abschläge bezogen werden kann, gilt dies in der Regel nicht für eine zeitgleich beginnende Betriebsrente. Was dies im Detail bedeutet, erläutert der der folgende Beitrag.
Ist beispielsweise das betriebliche Versorgungswerk auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren ausgelegt, werden – trotz dem jetzt möglichen zeitigeren Bezug einer ungekürzten gesetzlichen Rente – versicherungsmathematische Abschläge erhoben, wenn der Mitarbeiter die Betriebsrente bereits früher bezieht. Nur wenn die Zusage eine abweichende Regelung für diese Konstellation enthält, entfällt die Kürzung der Betriebsrente. Einen Anspruch auf die Einführung einer derartigen Sonderregel hat der Arbeitnehmer nicht.
Änderungen können sich auch auf die Betriebsrente auswirken
Trotzdem ergeben sich in der Praxis zahlreiche Konstellationen, in denen sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Umständen auch auf die Betriebsrente auswirken. Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen können ebenfalls von den Gesetzesänderungen betroffen sein. Wurden beispielsweise Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Rente vereinbart, muss nun geprüft werden, ob diese auch beim Wegfall der Abschläge noch fällig werden. Unter Umständen könnten bereits erfolgte Zahlungen sogar zurückgefordert werden.
Georg Thurnes, Chefaktuar bei Aon Hewitt, rät daher dazu, die Verträge immer individuell zu betrachten: „Sobald ein Mitarbeiter eine Sozialversicherungsrente bezieht, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf seine Betriebsrente. Diese wird jedoch in der Regel auch dann um Abschläge gekürzt, wenn sie – beispielsweise für besonders langjährig Versicherte – bei der gesetzlichen Rente entfallen.“
Die Abschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente richten sich üblicherweise nicht nach der gesetzlichen Rente, sondern nach der Regelung in der jeweiligen Zusage. Da die Versorgungswerke in Deutschland sehr unterschiedlich konzipiert sind, unterscheiden sich auch die Regelungen zum vorgezogenen Bezug der Altersrente teilweise deutlich. Sind Abschlagsregelungen vorgesehen, sind diese zumeist jedoch unabhängig von der gesetzlichen Rente ausgestaltet.
Mittelbare Auswirkungen auf die Betriebrente
Eine Ausnahme bilden hier die Zusatzversorgung von Angestellten des Bundes und der Länder und vergleichbar ausgestaltete Versorgungswerke: Sobald die gesetzliche Rente abschlagsfrei bezogen werden kann, gilt das in diesen Fällen auch für die Betriebsrente. Abgesehen von der Abschlagsregelung gibt es eine Reihe von weiteren Konstellationen, bei denen sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mittelbar auf die Betriebsrenten auswirken können. Betroffen hiervon sind vor allem Gesamtversorgungs- oder vergleichbare Zusagen, bei denen sich die Höhe der gesetzlichen Rente auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkt.
Rente 63 wird schrittweise wieder zur Rente 65
Die Möglichkeit des abschlagsfreien Rentenbezugs nach 45 Beitragsjahren und der Vollendung des 63. Lebensjahres besteht gemäß dem zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Rentenpaket ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente ab dem 01.07.2014 beginnt. Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich die Altersgrenze jährlich wieder um zwei Monate, ab Jahrgang 1964 liegt sie wieder bei 65.
Lesetipp: Auch die April-Ausgabe von beschäftigt sich mit dem Thema "Betriebsrente".
Ein Textauszug: Auch Vermittler können sich eine zusätzliche private Betriebsrente aufbauen. Je nach Durchführungsweg kann es aber zu Benachteiligungen kommen. ...
Nicht jeder Versicherungsvermittler hat sich ausreichend um die eigene Vorsorge gekümmert. Und diejenigen, die einen Vertrag abgeschlossen haben, müssen bei näherem Hinsehen oft erkennen, dass sie als gesetzlich Krankenversicherte doppelt Beiträge für ihren Gesundheitsschutz leisten müssen. So fließen die jährlichen Einzahlungen als geldwerter Vorteil mit in die Gewinnberechnung ein und sind somit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragspflichtig. Doch auch in der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente mit GKV-Beiträgen belastet. ...
Und auch für Steuerexperten ist äußerst fraglich, ob die bAV bei einem HGB § 84-er über einen externen Durchführungsweg überhaupt sinnvoll ist. Vorteile, wie geringere Kosten und Gruppenrabatte, müssten hier oft teuer erkauft werden.
Wenn Sie den vollständigen Artikel lesen möchten, können Sie ein Probeexemplar unter bestellen.
Textquellen: Versicherungsmagazin (Uwe Schmidt-Kasparek) und Aon Hewitt
Ist beispielsweise das betriebliche Versorgungswerk auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren ausgelegt, werden – trotz dem jetzt möglichen zeitigeren Bezug einer ungekürzten gesetzlichen Rente – versicherungsmathematische Abschläge erhoben, wenn der Mitarbeiter die Betriebsrente bereits früher bezieht. Nur wenn die Zusage eine abweichende Regelung für diese Konstellation enthält, entfällt die Kürzung der Betriebsrente. Einen Anspruch auf die Einführung einer derartigen Sonderregel hat der Arbeitnehmer nicht.
Änderungen können sich auch auf die Betriebsrente auswirken
Trotzdem ergeben sich in der Praxis zahlreiche Konstellationen, in denen sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Umständen auch auf die Betriebsrente auswirken. Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen können ebenfalls von den Gesetzesänderungen betroffen sein. Wurden beispielsweise Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Rente vereinbart, muss nun geprüft werden, ob diese auch beim Wegfall der Abschläge noch fällig werden. Unter Umständen könnten bereits erfolgte Zahlungen sogar zurückgefordert werden.
Georg Thurnes, Chefaktuar bei Aon Hewitt, rät daher dazu, die Verträge immer individuell zu betrachten: „Sobald ein Mitarbeiter eine Sozialversicherungsrente bezieht, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf seine Betriebsrente. Diese wird jedoch in der Regel auch dann um Abschläge gekürzt, wenn sie – beispielsweise für besonders langjährig Versicherte – bei der gesetzlichen Rente entfallen.“
Die Abschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente richten sich üblicherweise nicht nach der gesetzlichen Rente, sondern nach der Regelung in der jeweiligen Zusage. Da die Versorgungswerke in Deutschland sehr unterschiedlich konzipiert sind, unterscheiden sich auch die Regelungen zum vorgezogenen Bezug der Altersrente teilweise deutlich. Sind Abschlagsregelungen vorgesehen, sind diese zumeist jedoch unabhängig von der gesetzlichen Rente ausgestaltet.
Mittelbare Auswirkungen auf die Betriebrente
Eine Ausnahme bilden hier die Zusatzversorgung von Angestellten des Bundes und der Länder und vergleichbar ausgestaltete Versorgungswerke: Sobald die gesetzliche Rente abschlagsfrei bezogen werden kann, gilt das in diesen Fällen auch für die Betriebsrente. Abgesehen von der Abschlagsregelung gibt es eine Reihe von weiteren Konstellationen, bei denen sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mittelbar auf die Betriebsrenten auswirken können. Betroffen hiervon sind vor allem Gesamtversorgungs- oder vergleichbare Zusagen, bei denen sich die Höhe der gesetzlichen Rente auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkt.
Rente 63 wird schrittweise wieder zur Rente 65
Die Möglichkeit des abschlagsfreien Rentenbezugs nach 45 Beitragsjahren und der Vollendung des 63. Lebensjahres besteht gemäß dem zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Rentenpaket ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente ab dem 01.07.2014 beginnt. Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich die Altersgrenze jährlich wieder um zwei Monate, ab Jahrgang 1964 liegt sie wieder bei 65.
Lesetipp: Auch die April-Ausgabe von beschäftigt sich mit dem Thema "Betriebsrente".
Ein Textauszug: Auch Vermittler können sich eine zusätzliche private Betriebsrente aufbauen. Je nach Durchführungsweg kann es aber zu Benachteiligungen kommen. ...
Nicht jeder Versicherungsvermittler hat sich ausreichend um die eigene Vorsorge gekümmert. Und diejenigen, die einen Vertrag abgeschlossen haben, müssen bei näherem Hinsehen oft erkennen, dass sie als gesetzlich Krankenversicherte doppelt Beiträge für ihren Gesundheitsschutz leisten müssen. So fließen die jährlichen Einzahlungen als geldwerter Vorteil mit in die Gewinnberechnung ein und sind somit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragspflichtig. Doch auch in der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente mit GKV-Beiträgen belastet. ...
Und auch für Steuerexperten ist äußerst fraglich, ob die bAV bei einem HGB § 84-er über einen externen Durchführungsweg überhaupt sinnvoll ist. Vorteile, wie geringere Kosten und Gruppenrabatte, müssten hier oft teuer erkauft werden.
Wenn Sie den vollständigen Artikel lesen möchten, können Sie ein Probeexemplar unter bestellen.
Textquellen: Versicherungsmagazin (Uwe Schmidt-Kasparek) und Aon Hewitt
Autor(en): versicherungsmagazin.de