Der Gesetzgeber hat auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) reagiert, das mit drastischen negativen Konsequenzen verbunden war. Am 24. November 2005 hatte das BSG entschieden: Ein-Mann-GmbH-Chefs gehören in die gesetzliche Rentenversicherung (Az.: B 12 RA 1/04). Der Gesetzestext war interpretierbar, so dass plötzlich rund eine Million GmbH-Chefs fürchten mussten, in die gesetzliche Rentenpflicht gepresst zu werden. "Diese Gefahr ist jetzt vom Gesetzgeber gebannt worden", sagt Hans-Dieter Stubben, Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH.
Durch die Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes sei die einschlägige Vorschrift (§ 2 Nr.9 SGB VI) so ergänzt worden, dass es wieder auf die Verhältnisse in der GmbH und nicht auf die Verhältnisse beim einzelnen GmbH-Geschäftsführer (GGF) ankommt. Jetzt heißt es: Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftrageber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Gesetzes, weil darin ja der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt. Dort heißt es, dass die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger abgesichert werden soll, die auch von der ganz überwiegenden Rechtsliteratur befürwortet wird. Wörtlich heißt es weiter: "Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, die als selbständig Tätige gelten (z. B. Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter), für die Beurteilung etwaiger Versicherungspflicht darauf abzustellen ist, ob die Gesellschaft nur einen Auftraggeber hat."
Abzustellen ist daher insbesondere bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften "auf die (Außen)-Verhältnisse der Gesellschaft, nicht etwa auf das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft", macht Stubben deutlich. Folge: Als Auftraggeber des Gesellschafters kann nicht die Gesellschaft selbst gelten, sondern nur die Auftraggeber, für die die Gesellschaft im Außenverhältnis tätig wird. "Die Bedeutung der Änderung für die Praxis ist riesig", betont Stubben, da mit dieser Formulierung ein Weg gefunden wurde, den ursprünglichen Sinn der "Scheinselbständigenregelung" zu erhalten, ohne sie gegen alle Vernunft auf praktisch jeden GGF auszudehnen.
Mit anderen Worten: Will der GGF als Unternehmer (keine Versicherungspflicht) gelten, muss die GmbH mindestens einen Arbeitnehmer anstellen (keine Hausangestellte; mehr als 400 Euro Monatsverdienst) oder mehr als einen Auftraggeber haben. "Damit bleibt der Weg für Eismann-Fahrer etc. weiterhin versperrt, sich über die Gründung einer GmbH von der Rentenversicherungspflicht zu befreien", sagt Stubben. Den meisten GGF bleibt nun jedoch die Nachzahlung von einige 10.000 Euro Rentenversicherungsbeitrag und der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung erspart. Aufatmen können auch zahlreiche Versicherungsmakler, die mit der Rechtsform GmbH aktiv sind.
Die Deutsche Rentenversicherung - Bund (DRV) hatte bereits am 4. April 2006 entschieden, das Urteil nur als Einzelfall zu betrachten und nicht alle beherrschenden GGf zur Rentenversicherung heranzuziehen. Für GmbH-Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung: Sie gelten weiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte und sind somit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Durch die Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes sei die einschlägige Vorschrift (§ 2 Nr.9 SGB VI) so ergänzt worden, dass es wieder auf die Verhältnisse in der GmbH und nicht auf die Verhältnisse beim einzelnen GmbH-Geschäftsführer (GGF) ankommt. Jetzt heißt es: Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftrageber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Gesetzes, weil darin ja der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt. Dort heißt es, dass die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger abgesichert werden soll, die auch von der ganz überwiegenden Rechtsliteratur befürwortet wird. Wörtlich heißt es weiter: "Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, die als selbständig Tätige gelten (z. B. Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter), für die Beurteilung etwaiger Versicherungspflicht darauf abzustellen ist, ob die Gesellschaft nur einen Auftraggeber hat."
Abzustellen ist daher insbesondere bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften "auf die (Außen)-Verhältnisse der Gesellschaft, nicht etwa auf das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft", macht Stubben deutlich. Folge: Als Auftraggeber des Gesellschafters kann nicht die Gesellschaft selbst gelten, sondern nur die Auftraggeber, für die die Gesellschaft im Außenverhältnis tätig wird. "Die Bedeutung der Änderung für die Praxis ist riesig", betont Stubben, da mit dieser Formulierung ein Weg gefunden wurde, den ursprünglichen Sinn der "Scheinselbständigenregelung" zu erhalten, ohne sie gegen alle Vernunft auf praktisch jeden GGF auszudehnen.
Mit anderen Worten: Will der GGF als Unternehmer (keine Versicherungspflicht) gelten, muss die GmbH mindestens einen Arbeitnehmer anstellen (keine Hausangestellte; mehr als 400 Euro Monatsverdienst) oder mehr als einen Auftraggeber haben. "Damit bleibt der Weg für Eismann-Fahrer etc. weiterhin versperrt, sich über die Gründung einer GmbH von der Rentenversicherungspflicht zu befreien", sagt Stubben. Den meisten GGF bleibt nun jedoch die Nachzahlung von einige 10.000 Euro Rentenversicherungsbeitrag und der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung erspart. Aufatmen können auch zahlreiche Versicherungsmakler, die mit der Rechtsform GmbH aktiv sind.
Die Deutsche Rentenversicherung - Bund (DRV) hatte bereits am 4. April 2006 entschieden, das Urteil nur als Einzelfall zu betrachten und nicht alle beherrschenden GGf zur Rentenversicherung heranzuziehen. Für GmbH-Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung: Sie gelten weiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte und sind somit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Autor(en): Detlef Pohl