Im März hatte ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) München, das hinsichtlich der Folgen der Zillmerung bei der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Arbeitnehmers ausging, die Vermittlerbranche in Aufregung versetzt. Ein neues Urteil des gleichen Gerichts widerspricht auf den ersten Blick dieser Auffassung. Es lehnte dieses Mal den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber ab. Doch bleibt fraglich, ob der aktuelle Richterspruch tatsächlich Ruhe einkehren lässt in die Diskussion.
Im März diesen Jahres hatte das LAG München zugunsten der Klägerin entschieden, die vom Arbeitgeber die Rückzahlung des aufgrund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeführten Arbeitsentgelt verlangte. Im damaligen Fall hatte der gezillmerte Tarif zur Folge, dass den aufgewendeten rund 6.200 Euro nur ein Rückkaufswert von knapp 640 Euro gegenüberstand.
Das LAG hatte seinerzeit festgestellt, dass der gezillmerte Tarif mit dem Wertgleichheitsprinzip des Betriebsrentengesetzes unvereinbar sei. Der Arbeitnehmer liefe Gefahr, so die Begründung, bei jedem Arbeitgeberwechsel und neuem Entgeltumwandlungsvertrag wieder bei Null anfangen zu müssen. Demnach würden Vermittler sich einem möglichen Regress des Arbeitgebers aussetzen, falls sie gezillmerte Tarife in der entgeltumwandlungsfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (bAV) empfehlen.
Aktuelles Urteil erkennt keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers
Das aktuelle Urteil des LAG München, allerdings von einer anderen Kammer, fiel nun nachteilig zu Lasten des klagenden Arbeitnehmers aus. Es wies darauf hin, dass dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsvertrages kein Schaden entstanden sei. Die Richter gingen zudem davon aus, dass die Nachteile, die durch eine vorzeitige Beendigung eines Versicherungsvertrages entstehen, allgemein bekannt seien.
Allerdings stützte sich der Kläger bei seiner Klage ausdrücklich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine Entscheidung, ob die Zillmerung bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV zulässig ist oder nicht, umgingen die Richter. Geht man aber wie das Urteil im März davon aus, dass bereits der Gehaltsumwandlungsvertrag aufgrund der unzulässigen Zillmerung nichtig ist, so muss der Arbeitnehmer keinen weiteren Schaden mehr geltend machen. Die Klage auf eine Aufklärungspflichtverletzung zu stützen, wäre in diesem Fall unnötig.
Entscheidung des BGH muss klären
Vermittlern ist aufgrund der umstrittenen Rechtslage also auch weiterhin zu raten, in diesem Bereich vorsichtig zu bleiben und im Ernstfall von der Empfehlung gezillmerter Tarife abzusehen. Zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage wird wohl erst der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner für 2008 erwarteten Entscheidung beitragen.
Im März diesen Jahres hatte das LAG München zugunsten der Klägerin entschieden, die vom Arbeitgeber die Rückzahlung des aufgrund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeführten Arbeitsentgelt verlangte. Im damaligen Fall hatte der gezillmerte Tarif zur Folge, dass den aufgewendeten rund 6.200 Euro nur ein Rückkaufswert von knapp 640 Euro gegenüberstand.
Das LAG hatte seinerzeit festgestellt, dass der gezillmerte Tarif mit dem Wertgleichheitsprinzip des Betriebsrentengesetzes unvereinbar sei. Der Arbeitnehmer liefe Gefahr, so die Begründung, bei jedem Arbeitgeberwechsel und neuem Entgeltumwandlungsvertrag wieder bei Null anfangen zu müssen. Demnach würden Vermittler sich einem möglichen Regress des Arbeitgebers aussetzen, falls sie gezillmerte Tarife in der entgeltumwandlungsfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (bAV) empfehlen.
Aktuelles Urteil erkennt keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers
Das aktuelle Urteil des LAG München, allerdings von einer anderen Kammer, fiel nun nachteilig zu Lasten des klagenden Arbeitnehmers aus. Es wies darauf hin, dass dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsvertrages kein Schaden entstanden sei. Die Richter gingen zudem davon aus, dass die Nachteile, die durch eine vorzeitige Beendigung eines Versicherungsvertrages entstehen, allgemein bekannt seien.
Allerdings stützte sich der Kläger bei seiner Klage ausdrücklich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine Entscheidung, ob die Zillmerung bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV zulässig ist oder nicht, umgingen die Richter. Geht man aber wie das Urteil im März davon aus, dass bereits der Gehaltsumwandlungsvertrag aufgrund der unzulässigen Zillmerung nichtig ist, so muss der Arbeitnehmer keinen weiteren Schaden mehr geltend machen. Die Klage auf eine Aufklärungspflichtverletzung zu stützen, wäre in diesem Fall unnötig.
Entscheidung des BGH muss klären
Vermittlern ist aufgrund der umstrittenen Rechtslage also auch weiterhin zu raten, in diesem Bereich vorsichtig zu bleiben und im Ernstfall von der Empfehlung gezillmerter Tarife abzusehen. Zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage wird wohl erst der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner für 2008 erwarteten Entscheidung beitragen.
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly