Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (XI ZR 552/15 ), dass eine vorformulierte Bestimmung zu einer "Darlehensgebühr" in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen unwirksam ist. Diese ist bisher einmalig zu zahlen, wenn Bausparer zur Finanzierung ihrer Immobilie das Darlehen in Anspruch nehmen, und wird zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Bausparkasse Schwäbisch-Hall geklagt, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB).
Kunden unangemessen benachteiligt
Nach Ansicht der Verbraucherschützer verstößt die Klausel gegen § 307 BGB, das heißt sie benachteilige den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen".
Der BGH begründete in seinem Urteil, dass mit der Darlehensgebühr ein Entgelt erhoben werde, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, welches nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet sei. Zudem seien Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Das aber sehe die angegriffene Klausel vor.
Unangemessen benachteiligt
Die Bausparer würden unangemessen benachteiligt. "Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet", so der BGH
Die Klage wurde in zwei Vorinstanzen (Landgericht Heilbronn, Oberlandesgericht Stuttgart) abgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Quelle und Bildquelle: BGH
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Bausparkasse Schwäbisch-Hall geklagt, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB).
Kunden unangemessen benachteiligt
Nach Ansicht der Verbraucherschützer verstößt die Klausel gegen § 307 BGB, das heißt sie benachteilige den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen".
Der BGH begründete in seinem Urteil, dass mit der Darlehensgebühr ein Entgelt erhoben werde, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, welches nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet sei. Zudem seien Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Das aber sehe die angegriffene Klausel vor.
Unangemessen benachteiligt
Die Bausparer würden unangemessen benachteiligt. "Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet", so der BGH
Die Klage wurde in zwei Vorinstanzen (Landgericht Heilbronn, Oberlandesgericht Stuttgart) abgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Quelle und Bildquelle: BGH
Autor(en): versicherungsmagazin.de