Die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist rechtmäßig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart heute in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 2 U 30/09). Das Gericht wies damit die Berufungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn ab. Bereits das Landgericht hatte in der Vorinstanz diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall für zulässig erklärt.
Ehrhard Steffen, Vorstandsmitglied der Bausparkasse Schwäbisch Hall, begrüßte das Urteil: "Wir freuen uns, dass auch das Oberlandesgericht die Abschlussgebühr als integralen Bestandteil des Bausparsystems anerkannt hat. Sie ist der Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft." In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: Die Abschlussgebühr sei "Teil des Gefüges" aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Schließlich habe auch der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige.
Ehrhard Steffen, Vorstandsmitglied der Bausparkasse Schwäbisch Hall, begrüßte das Urteil: "Wir freuen uns, dass auch das Oberlandesgericht die Abschlussgebühr als integralen Bestandteil des Bausparsystems anerkannt hat. Sie ist der Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft." In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: Die Abschlussgebühr sei "Teil des Gefüges" aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Schließlich habe auch der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de