Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 14. Oktober 2015 ( AZ 4 S 122/15) eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg aufgehoben und entschieden, dass Darlehensgebühren bei Bausparverträgen nicht mit Gebühren von Verbraucherkrediten vergleichbar sind.
Ein Bausparer hatte auf Rückzahlung einer Darlehensgebühr, die mit Beginn der Darlehensauszahlung entrichtet werden musste, geklagt. In erster Instanz hatte ihm das Amtsgericht Recht gegeben. Die Bausparkasse war in die Berufung gegangen. Das Landgericht Stuttgart urteilte im Sinne der Bausparkasse.
Bausparverträge sind Verträge besonderer Art
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Er könne sich auch nicht auf die Entscheidung (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) des Bundesgerichtshofes vom vom 28. Oktober 2014 berufen. Diese beziehe sich auf Verbraucherkreditverträge. Bausparverträge seien keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes, sondern setzten sich als Verträge besonderer Art aus unterschiedlichen Komponenten (Anspar- und Darlehensphase) zusammen. Auch existierte in diesem Bereich keine unsichere Rechtslage. Ein Vergleich mit den zuvor erwähnten Entscheidungen verbiete sich daher. Ein möglicher Anspruch sei ohnehin verjährt.
Selbst wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, hätte der Bausparer keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr gehabt , da es sich um eine transparente Preishauptabrede handele, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Jedoch selbst dann, wenn es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede gehandelt hätte, sei eine Rückzahlung ausgeschlossen, da der Bausparer nicht unangemessen benachteiligt worden wäre. Die Gebühr gleiche die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genieße, aus. Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
Quelle: Verbrauchezentrale Bundesverband
Bildquelle: © Frank Wagner/Fotolia.com
Ein Bausparer hatte auf Rückzahlung einer Darlehensgebühr, die mit Beginn der Darlehensauszahlung entrichtet werden musste, geklagt. In erster Instanz hatte ihm das Amtsgericht Recht gegeben. Die Bausparkasse war in die Berufung gegangen. Das Landgericht Stuttgart urteilte im Sinne der Bausparkasse.
Bausparverträge sind Verträge besonderer Art
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Er könne sich auch nicht auf die Entscheidung (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) des Bundesgerichtshofes vom vom 28. Oktober 2014 berufen. Diese beziehe sich auf Verbraucherkreditverträge. Bausparverträge seien keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes, sondern setzten sich als Verträge besonderer Art aus unterschiedlichen Komponenten (Anspar- und Darlehensphase) zusammen. Auch existierte in diesem Bereich keine unsichere Rechtslage. Ein Vergleich mit den zuvor erwähnten Entscheidungen verbiete sich daher. Ein möglicher Anspruch sei ohnehin verjährt.
Selbst wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, hätte der Bausparer keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr gehabt , da es sich um eine transparente Preishauptabrede handele, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Jedoch selbst dann, wenn es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede gehandelt hätte, sei eine Rückzahlung ausgeschlossen, da der Bausparer nicht unangemessen benachteiligt worden wäre. Die Gebühr gleiche die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genieße, aus. Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de