Kurz vor Weihnachten hat die Versicherungsaufsicht den Versicherern neue Pflichten im Umgang mit Vermittlern sowie mit Tippgebern auferlegt. Mit Datum vom 23. Dezember 2014 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das "". Dieses ersetzt das bisherige Rundschreiben 9/2007.
Die BaFin hatte im Vorfeld ein Konsultationsverfahren angeschoben(), an dem sich eine Reihe Verbände, Unternehmen und Personen beteiligt haben ().
Private Auskunftsdienste weiter zulässig
Im Unterschied zum bisherigen Entwurf dürfen Versicherungsunternehmen nun doch private Auskunftsdienste beauftragen, Auskünfte über die geordneten Vermögensverhältnisse von gebundenen, erlaubnisfreien Vertretern einzuholen. Das sollte ursprünglich untersagt werden, ist aber auch verschiedenen Gründen kaum praktikabel.
Denn die Versicherer müssten bundesweit und nicht etwa nur in dem Bundesland die Schuldnerverzeichnisse und den Insolvenzbekanntmachungen recherchieren, wo der Vertreter aktuell gemeldet ist, um ein vollständiges Bild über mögliche negative Auskünfte zu erhalten. Zwischenzeitliche Umzüge oder Anmeldungen am Zweitwohnsitz beispielsweise könnten sonst dazu führen, dass der Versicherer negative Auskünfte nicht erhält.
Tippgeber mit Vergütungs- statt Provisionstabelle
Neu aufgenommen wurde in das Rundschreiben eine Regelung zur Zusammenarbeit mit Tippgebern. Die BaFin erwartet, dass bei einer regelmäßigen Zusammenarbeit eine schriftliche Tippgebervereinbarung mit dem Versicherer oder mit dem Versicherungsvermittler besteht.
Gegenüber dem Entwurf geändert hat sie den in mehreren Stellungnahmen kritisierten Begriff der Provisionstabelle, die mit dem Tippgeber vereinbart werden soll. Provision ist nach dem Handelsgesetzbuch die Vergütung eines Vertreters und damit gerade nicht eines Tippgebers. Dem begegnet die BaFin nun mit dem neuen Begriff "Vergütungstabelle". Fallengelassen wurde der Hinweis, dass Tippgeber in Datenschutzfragen geschult werden sollen. Auch das war offenbar wenig praktikabel.
Kontrollrechte bei Maklern?
Die Versicherer werden weiter verpflichtet, auch ihre "Vertriebspartner" schriftlich anzuhalten, die Mindestanforderungen der BaFin im Umgang mit Tippgebern einzuhalten. Im Entwurf war der „Vertriebspartner“ noch mit "z.B. Makler" eingegrenzt worden. In mehreren Stellungnahmen wurde auf die Eigenverantwortlichkeit des Versicherungsmaklers hingewiesen, und dass es unverhältnismäßig ist, den Versicherer möglicherweise zu einer Kontrolle des Geschäftsbetriebs des Maklers aufzufordern. Ob die Streichung des Hinweises auf Makler dem gerecht wird, und was dann im Weiteren unter dem gesetzlich nicht normierten Begriff "Vertriebspartner" zu verstehen ist, bleibt bei diesem Rundschreiben ungewiss.
Bildquelle: © svort/Fotolia
Die BaFin hatte im Vorfeld ein Konsultationsverfahren angeschoben(), an dem sich eine Reihe Verbände, Unternehmen und Personen beteiligt haben ().
Private Auskunftsdienste weiter zulässig
Im Unterschied zum bisherigen Entwurf dürfen Versicherungsunternehmen nun doch private Auskunftsdienste beauftragen, Auskünfte über die geordneten Vermögensverhältnisse von gebundenen, erlaubnisfreien Vertretern einzuholen. Das sollte ursprünglich untersagt werden, ist aber auch verschiedenen Gründen kaum praktikabel.
Denn die Versicherer müssten bundesweit und nicht etwa nur in dem Bundesland die Schuldnerverzeichnisse und den Insolvenzbekanntmachungen recherchieren, wo der Vertreter aktuell gemeldet ist, um ein vollständiges Bild über mögliche negative Auskünfte zu erhalten. Zwischenzeitliche Umzüge oder Anmeldungen am Zweitwohnsitz beispielsweise könnten sonst dazu führen, dass der Versicherer negative Auskünfte nicht erhält.
Tippgeber mit Vergütungs- statt Provisionstabelle
Neu aufgenommen wurde in das Rundschreiben eine Regelung zur Zusammenarbeit mit Tippgebern. Die BaFin erwartet, dass bei einer regelmäßigen Zusammenarbeit eine schriftliche Tippgebervereinbarung mit dem Versicherer oder mit dem Versicherungsvermittler besteht.
Gegenüber dem Entwurf geändert hat sie den in mehreren Stellungnahmen kritisierten Begriff der Provisionstabelle, die mit dem Tippgeber vereinbart werden soll. Provision ist nach dem Handelsgesetzbuch die Vergütung eines Vertreters und damit gerade nicht eines Tippgebers. Dem begegnet die BaFin nun mit dem neuen Begriff "Vergütungstabelle". Fallengelassen wurde der Hinweis, dass Tippgeber in Datenschutzfragen geschult werden sollen. Auch das war offenbar wenig praktikabel.
Kontrollrechte bei Maklern?
Die Versicherer werden weiter verpflichtet, auch ihre "Vertriebspartner" schriftlich anzuhalten, die Mindestanforderungen der BaFin im Umgang mit Tippgebern einzuhalten. Im Entwurf war der „Vertriebspartner“ noch mit "z.B. Makler" eingegrenzt worden. In mehreren Stellungnahmen wurde auf die Eigenverantwortlichkeit des Versicherungsmaklers hingewiesen, und dass es unverhältnismäßig ist, den Versicherer möglicherweise zu einer Kontrolle des Geschäftsbetriebs des Maklers aufzufordern. Ob die Streichung des Hinweises auf Makler dem gerecht wird, und was dann im Weiteren unter dem gesetzlich nicht normierten Begriff "Vertriebspartner" zu verstehen ist, bleibt bei diesem Rundschreiben ungewiss.
Bildquelle: © svort/Fotolia
Autor(en): Matthias Beenken