Der Umgang mit der EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO) hat so seine Tücken. Das ist auch der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bewusst.
Zu haken scheint es unter anderem bei der Pflicht zur Angabe der jährlichen durchschnittlichen Renditen bei Hebelprodukten. Die dabei auftretenden hohen absoluten Zahlen und Prozentangaben könnten einen falschen Eindruck beim Verbraucher ergeben, räumt die Bundesregierung ein. Auch bei der Darstellung der Kosten von Finanzprodukten gibt es anscheinend unterschiedliche Angaben in den Basisinformationsblättern nach der PRIIP-VO und den Kosteninformation nach der EU-Richtlinie MiFID II.
Da die PRIIP-Verordnung eine unmittelbar geltende europäische Verordnung sei, sei auch eine Lösung eventuell bestehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben, erklärt die Bundesregierung. Lösungen für mögliche Probleme müssen vorzugsweise auf europäischer Ebene gefunden werden.
Einheitliche Basisinforamtionsblätter sollen Transparenz erhöhen
Die PRIIP-Verordnung auch genannt Verordnung Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte ist eine der größten regulatorischen Veränderungen der jüngsten Zeit. Die Verordnung sieht vor, dass Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (im Englischen: Packaged Retail and Insurancebased Investment Products – „PRIIPs“), einheitliche Basisinformationsblätter (im Englischen: Key Information Documents – „KIDs“) erhalten. Die KIDs sind immer auszuhändigen, wenn der Kunde auf das betreffende Produkt aufmerksam gemacht wird beziehungsweise ihm die Möglichkeit eröffnet wird, diese zu kaufen.
Die KIDs müssen auf maximal drei Seiten Informationen zu den Anlagerisiken, Wertentwicklungs-Szenarien und der Kostenstruktur so darstellen, dass diese zwischen verschieden Produkten vergleichbar sind. Die Bereitstellung dieser KIDs ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend.
Informationen müssen auf der Website des Herstellers gut zu finden sein
Die Basisinformationsblätter nach der PRIIP-Verordnung sind generell auf der Website des PRIIP-Herstellers zu veröffentlichen bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, beziehungsweise bei deren Vertrieb dem Privatkunden zur Verfügung zu stellen, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt. Das gilt auch im beratungsfreien und „execution only“-Geschäft.
Diverse Kritiker sehen die Methode zur Berechnung der Wertentwicklungs-Szenarien und Kostenstruktur als kritisch an und mutmaßen, dass sie fehlerhaft sein könnte. Die Bundesregierung nimmt diese Bedenken ernst. Die Methodik würde augenblicklich auch auf europäischer Ebene überprüft.
Bundesregierung und Bafin tauschen sich laut eigenen Angaben zurzeit auch mit Marktteilnehmern und Verbänden aus, um festzustellen, ob die Ziele der PRIIP-VO für einen erhöhten Verbraucherschutz wirklich erreicht werden.
Produkte mit kurzer Laufzeit im Visier
Die Bafin hätte auch Kenntnisse von PRIIP-Basisinformationsblättern mit Wertentwicklungsszenarien, die möglicherweise als irreführend angesehen werden könnten. Ein Beispiel wären hier Produkte mit kurzer Laufzeit, die in den Performance-Szenarien hohe absolute Zahlen und Prozentangaben zeigten.
Die zuständige PRIIPs-Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden prüfe dies augenblicklich noch.
Und die Bafin prüft aktuell, die Umsetzung der PRIIP-Verordnung. Diese hat eine Bestandsaufnahme der beaufsichtigten und bekannten PRIIP-Hersteller mit Sitz in Deutschland durchgeführt und dabei überprüft, ob Basisinformationsblätter auf den Websites veröffentlicht wurden. In einem weiteren Schritt wird derzeit bei der Missstandsaufsicht stichprobenartig geprüft, ob ausgewählte Basisinformationsblätter den Anforderungen der PRIIP-VO entsprechen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Autor(en): Versicherungsmagazin