Der Bundesgerichtshof (BGH) untersagte im vergangenen Jahr einem Versicherungsmakler, Haftpflichtschäden im Auftrag eines Versicherers zu regulieren ( siehe auch ) Eine Entscheidung die nach Ansicht von VM-Autor Jürgen Evers die die Branche hart getroffen hat, denn sie beschneidet den Wirkungskreis technischer Makler empfindlich.
In ihrem aktuellen Journal (2/2017) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) das BGH-Urteil aus ihrer Perspektive bewertet. "Nach dem Urteil des BGH bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Raum mehr", heißt es in der Veröffentlichung. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiere Schadenregulierung in der Regel so, dass es sich um eine Rechtsdienstleistung handele. Das Urteil greife daher auch in vermeintlich eindeutigen Schadenfällen.
Maklerbetrieb müsste Status wechseln
Um für Kunden weiterhin Schäden zu regulieren zu können und nicht gegen das RDG zu verstoßen, müsse der Maklerbetrieb seinen Status aufgeben und den Status eines Versicherungsvertreters annehmen. Auch andere Tätigkeiten von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen, stellten sich nach Maßgabe des Urteils als Rechtsdienstleistung dar, so die Bafin. Dazu gehörten Risikoprüfung, Bestandsverwaltung oder Antragannahme.
Scharf kritisiert werden die Ausführungen der Behörde vom Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). "Die Bafin ist mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Entscheidung des BGH vom 14.01.2016 deutlich über das Ziel hinausgeschossen", kritisiert der Verband in einer Pressemeldung.
Compliance-Gedanken überzogen
Der VDVM bemäkelt die fehlende Zurückhaltung des Bafin: Versicherungsmakler unterlägen anders als Versicherungsunternehmen nicht ihrer Aufsicht. Sie bemühe in diesem Fall "den Reflex des Compliance-Gebotes für Versicherungsunternehmen". Hierbei werde deutlich, dass das "ständige Überspannen des Compliance-Gedankens zu fehlerhaften Ergebnissen führt."
Bereits die pauschale Einordnung einfachster Frequenzschadenfälle durch den BGH habe bei Praktikern Kopfschütteln ausgelöst. Die Bafin gehe jetzt sogar noch einen Schritt weiter, wenn sie die bloße Aufbereitung eines Versicherungsfalls im Anwendungsbereich der RDG sehe. Zur Kernaufgabe des Maklers gehöre das Aufbereiten von Schadenfällen, denn er werde dabei ja gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Selbst der BGH habe in seiner Entscheidung geurteilt dass der Versicherungsmakler für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen habe. Die Bafin bleibe die Begründung für ihre "exzessive Auslegung" schuldig.
Der VDVM kündigte an, sich gegen die pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr zu setzen.
Quellen: Bafin, VDVM
Bild: © Gina Sanders /Fotolia.com
In ihrem aktuellen Journal (2/2017) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) das BGH-Urteil aus ihrer Perspektive bewertet. "Nach dem Urteil des BGH bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Raum mehr", heißt es in der Veröffentlichung. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiere Schadenregulierung in der Regel so, dass es sich um eine Rechtsdienstleistung handele. Das Urteil greife daher auch in vermeintlich eindeutigen Schadenfällen.
Maklerbetrieb müsste Status wechseln
Um für Kunden weiterhin Schäden zu regulieren zu können und nicht gegen das RDG zu verstoßen, müsse der Maklerbetrieb seinen Status aufgeben und den Status eines Versicherungsvertreters annehmen. Auch andere Tätigkeiten von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen, stellten sich nach Maßgabe des Urteils als Rechtsdienstleistung dar, so die Bafin. Dazu gehörten Risikoprüfung, Bestandsverwaltung oder Antragannahme.
Scharf kritisiert werden die Ausführungen der Behörde vom Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). "Die Bafin ist mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Entscheidung des BGH vom 14.01.2016 deutlich über das Ziel hinausgeschossen", kritisiert der Verband in einer Pressemeldung.
Compliance-Gedanken überzogen
Der VDVM bemäkelt die fehlende Zurückhaltung des Bafin: Versicherungsmakler unterlägen anders als Versicherungsunternehmen nicht ihrer Aufsicht. Sie bemühe in diesem Fall "den Reflex des Compliance-Gebotes für Versicherungsunternehmen". Hierbei werde deutlich, dass das "ständige Überspannen des Compliance-Gedankens zu fehlerhaften Ergebnissen führt."
Bereits die pauschale Einordnung einfachster Frequenzschadenfälle durch den BGH habe bei Praktikern Kopfschütteln ausgelöst. Die Bafin gehe jetzt sogar noch einen Schritt weiter, wenn sie die bloße Aufbereitung eines Versicherungsfalls im Anwendungsbereich der RDG sehe. Zur Kernaufgabe des Maklers gehöre das Aufbereiten von Schadenfällen, denn er werde dabei ja gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Selbst der BGH habe in seiner Entscheidung geurteilt dass der Versicherungsmakler für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen habe. Die Bafin bleibe die Begründung für ihre "exzessive Auslegung" schuldig.
Der VDVM kündigte an, sich gegen die pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr zu setzen.
Quellen: Bafin, VDVM
Bild: © Gina Sanders /Fotolia.com
Autor(en): versicherungsmagazin.de