Wer ein häusliches Arbeitszimmer benötigt, obwohl es nicht im Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit steht, kann neuerdings wieder die Kosten hierfür von der Steuer absetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Oktober die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben (Gz: IV A 3 - S 0623/09/10001). In schönstem Beamtendeutsch wird damit gesagt, dass vorerst die Kosten wieder abzugsfähig sind.
Voraussetzung: Die dienstliche Nutzung des Heim-Büros macht mehr als 50 Prozent der gesamten Berufstätigkeit aus oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Höchstens können aber 1.250 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Freiberufler, die regelmäßig und überwiegend ihre Arbeit zu Hause verrichten. Diese Gruppe kann die Kosten voll absetzen.
Mit seinem Schreiben setzte das BMF überraschend schnell einen Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25. August um. Darin hatte der BFH ernsthaft bezweifelt, ob das seit 2007 geltende Abzugsverbot für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei Berufstätigen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, verfassungsgemäß ist (Az: VI B 69/09). Ein Lehrer-Ehepaar hatte 1.485 Euro an Kosten für das Arbeitszimmer in ihrem Einfamilienhaus geltend gemacht und war mit seiner Klage bis vor den BFH gezogen. Wegen der Kosten hatten sich beide Freibeträge auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen lassen wollen, was jedoch abgelehnt wurde. Die Richter gaben den Lehrern vorläufig Recht – bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kommt.
Außendienstler profitierten von der BFH-Entscheidung
Die Begründung des Gerichtes: Beide Lehrer hatten keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Daher handele es sich bei den Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nach bisherigem Verständnis um Erwerbsaufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Daher können sich auch Außendienstmitarbeiter von Versicherern und Vertrieben, die regelmäßig einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen, auf die Entscheidung des BFH berufen.
Mit dem BMF-Schreiben im Rücken können also auch angestellte Außendienstmitarbeiter Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Einkommensteuer abziehen. Wenn es den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, sogar in voller Höhe. Dies hatte der BFH bereits 2002 entschieden. Kein Wunder: Viele Handelsreisende müssen ohne eigenen Schreibtisch in der Firma auskommen. Sie müssen ihre Außendienst-Termine zu Hause vor- und nachbereiten und wollen so das Finanzamt an den Kosten für das Arbeitszimmer beteiligen.
Zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers nur zweitrangig
Doch der Streit mit dem Fiskus entzündet sich nun an der Summenbeschränkung. Erneut werden laut BMF-Schreiben die Ausgaben wieder bei 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt. Beim BFH stehen dazu noch rund 30 Entscheidungen entsprechender Klagen von Außendienstlern an. Interessant: Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers komme laut BFH lediglich eine Indiz-Bedeutung zu. Konsequenz: Selbst wenn die Außendienst-Tätigkeit zeitlich überwiege, sei der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein ausgeschlossen (Az: VI R 104/01). Eine nicht selbstständige Produkt- und Fachberaterin hatte allerdings kein Glück. Weil es in ihrem Fall hauptsächlich um Beratung vor Ort gehe, sei die Begrenzung des Steuervorteils gerechtfertigt (Az: VI R 82/01).
Voraussetzung: Die dienstliche Nutzung des Heim-Büros macht mehr als 50 Prozent der gesamten Berufstätigkeit aus oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Höchstens können aber 1.250 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Freiberufler, die regelmäßig und überwiegend ihre Arbeit zu Hause verrichten. Diese Gruppe kann die Kosten voll absetzen.
Mit seinem Schreiben setzte das BMF überraschend schnell einen Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25. August um. Darin hatte der BFH ernsthaft bezweifelt, ob das seit 2007 geltende Abzugsverbot für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei Berufstätigen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, verfassungsgemäß ist (Az: VI B 69/09). Ein Lehrer-Ehepaar hatte 1.485 Euro an Kosten für das Arbeitszimmer in ihrem Einfamilienhaus geltend gemacht und war mit seiner Klage bis vor den BFH gezogen. Wegen der Kosten hatten sich beide Freibeträge auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen lassen wollen, was jedoch abgelehnt wurde. Die Richter gaben den Lehrern vorläufig Recht – bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kommt.
Außendienstler profitierten von der BFH-Entscheidung
Die Begründung des Gerichtes: Beide Lehrer hatten keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Daher handele es sich bei den Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nach bisherigem Verständnis um Erwerbsaufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Daher können sich auch Außendienstmitarbeiter von Versicherern und Vertrieben, die regelmäßig einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen, auf die Entscheidung des BFH berufen.
Mit dem BMF-Schreiben im Rücken können also auch angestellte Außendienstmitarbeiter Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Einkommensteuer abziehen. Wenn es den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, sogar in voller Höhe. Dies hatte der BFH bereits 2002 entschieden. Kein Wunder: Viele Handelsreisende müssen ohne eigenen Schreibtisch in der Firma auskommen. Sie müssen ihre Außendienst-Termine zu Hause vor- und nachbereiten und wollen so das Finanzamt an den Kosten für das Arbeitszimmer beteiligen.
Zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers nur zweitrangig
Doch der Streit mit dem Fiskus entzündet sich nun an der Summenbeschränkung. Erneut werden laut BMF-Schreiben die Ausgaben wieder bei 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt. Beim BFH stehen dazu noch rund 30 Entscheidungen entsprechender Klagen von Außendienstlern an. Interessant: Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers komme laut BFH lediglich eine Indiz-Bedeutung zu. Konsequenz: Selbst wenn die Außendienst-Tätigkeit zeitlich überwiege, sei der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein ausgeschlossen (Az: VI R 104/01). Eine nicht selbstständige Produkt- und Fachberaterin hatte allerdings kein Glück. Weil es in ihrem Fall hauptsächlich um Beratung vor Ort gehe, sei die Begrenzung des Steuervorteils gerechtfertigt (Az: VI R 82/01).
Autor(en): Detlef Pohl