Compliance ist ein Begriff, der vor allem im Mittelstand eher für Verwirrung als für Klarheit sorgt. "Dabei verpflichtet die Compliance den Unternehmer nur, dafür zu sorgen, dass sein Unternehmen und alle seine Mitarbeiter sich laufend an Recht und Gesetz halten", stellt Rechtsanwalt Professor Dr. Ulrich Tödtmann von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn klar.
Das Problem: Für viele Unternehmer ist Compliance schwer fassbar. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es nur im Bankensektor. Und der Deutsche Corporate Governance Kodex, der den Begriff Compliance definiert, gilt lediglich für börsennotierte Aktiengesellschaften – zudem nur als freiwillige Selbstverpflichtung.
Wer fahrlässig handelt, muss mit einer schmerzhaften Geldbuße rechnen
"Die klarste Ansage für den Mittelstand gibt es in § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes", betont Tödtmann. Danach kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt werden, wer als Betriebsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb unterlässt, die bußgeld- oder strafbewehrte Zuwiderhandlungen verhindern. "Außerdem sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nach dem GmbH- und dem Aktiengesetz verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden", stellt Tödtmann klar. "All das führt bei einer bestimmten Unternehmensgröße zu einem faktischen Zwang, ein angemessenes Compliance-System einzuführen.
So muss ein Unternehmen mit zum Beispiel mehr als zehn Millionen Euro Jahresumsatz oder mehr als 50 Arbeitnehmern schon wegen seiner Prüfungspflicht ein Compliance-System einführen, weil der Wirtschaftsprüfer es seinem Prüfungsstandard entsprechend prüfen und dokumentieren muss."
Behörden können gesamten Vermögenszufluss abschöpfen
Und die Risiken sind hoch: Neben Geldbußen bis zu einer Million Euro bei vorsätzlichen Taten und 500.000 Euro bei fahrlässigen Taten droht die Anordnung des so genannten Verfalls. "Dabei schöpfen die Behörden den gesamten Vermögenszufluss aus dem Verstoß ab, ohne dass der Unternehmer seine Betriebsausgaben oder Steuern abziehen kann", warnt der Gesellschaftsrechtler.
"Je stärker sich die Handelnden vom Idealbild des 'ehrbaren Kaufmanns' entfernt haben, desto mehr rückt Compliance als Lösungsansatz in den Mittelpunkt", erläutert Tödtmann, "je häufiger in Unternehmen nur noch gefragt wird, was kostet es, wenn man erwischt wird, desto mehr müssen Führungskräfte und Mitarbeiter für die Kernthemen Korruption, Kartellrecht und Datenschutz sensibilisiert werden."
Chefs müssen sich des Themas Compliance annehmen
Zuständig kann dabei nur einer sein: der Chef. Denn für Schäden, die durch eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung entstehen, haftet er persönlich. Diese zivilrechtliche Haftung gilt für Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen. Einzige Einschränkung: Fehlschläge und Irrtümer, die auf unternehmerischem Handeln beruhen, sind für sich gesehen noch keine Pflichtverletzung.
Tödtmann: "Wer sich als Chef des Themas Compliance nicht annimmt und sich darum kümmert, dass in seinem Unternehmen die Rechtsvorschriften eingehalten und befolgt werden, der geht sehr leichtfertig mit seinen ureigensten Interessen um."
Quelle: Rechtsanwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle; Bild: © Gerd Altmann /
Das Problem: Für viele Unternehmer ist Compliance schwer fassbar. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es nur im Bankensektor. Und der Deutsche Corporate Governance Kodex, der den Begriff Compliance definiert, gilt lediglich für börsennotierte Aktiengesellschaften – zudem nur als freiwillige Selbstverpflichtung.
Wer fahrlässig handelt, muss mit einer schmerzhaften Geldbuße rechnen
"Die klarste Ansage für den Mittelstand gibt es in § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes", betont Tödtmann. Danach kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt werden, wer als Betriebsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb unterlässt, die bußgeld- oder strafbewehrte Zuwiderhandlungen verhindern. "Außerdem sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nach dem GmbH- und dem Aktiengesetz verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden", stellt Tödtmann klar. "All das führt bei einer bestimmten Unternehmensgröße zu einem faktischen Zwang, ein angemessenes Compliance-System einzuführen.
So muss ein Unternehmen mit zum Beispiel mehr als zehn Millionen Euro Jahresumsatz oder mehr als 50 Arbeitnehmern schon wegen seiner Prüfungspflicht ein Compliance-System einführen, weil der Wirtschaftsprüfer es seinem Prüfungsstandard entsprechend prüfen und dokumentieren muss."
Behörden können gesamten Vermögenszufluss abschöpfen
Und die Risiken sind hoch: Neben Geldbußen bis zu einer Million Euro bei vorsätzlichen Taten und 500.000 Euro bei fahrlässigen Taten droht die Anordnung des so genannten Verfalls. "Dabei schöpfen die Behörden den gesamten Vermögenszufluss aus dem Verstoß ab, ohne dass der Unternehmer seine Betriebsausgaben oder Steuern abziehen kann", warnt der Gesellschaftsrechtler.
"Je stärker sich die Handelnden vom Idealbild des 'ehrbaren Kaufmanns' entfernt haben, desto mehr rückt Compliance als Lösungsansatz in den Mittelpunkt", erläutert Tödtmann, "je häufiger in Unternehmen nur noch gefragt wird, was kostet es, wenn man erwischt wird, desto mehr müssen Führungskräfte und Mitarbeiter für die Kernthemen Korruption, Kartellrecht und Datenschutz sensibilisiert werden."
Chefs müssen sich des Themas Compliance annehmen
Zuständig kann dabei nur einer sein: der Chef. Denn für Schäden, die durch eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung entstehen, haftet er persönlich. Diese zivilrechtliche Haftung gilt für Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen. Einzige Einschränkung: Fehlschläge und Irrtümer, die auf unternehmerischem Handeln beruhen, sind für sich gesehen noch keine Pflichtverletzung.
Tödtmann: "Wer sich als Chef des Themas Compliance nicht annimmt und sich darum kümmert, dass in seinem Unternehmen die Rechtsvorschriften eingehalten und befolgt werden, der geht sehr leichtfertig mit seinen ureigensten Interessen um."
Quelle: Rechtsanwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle; Bild: © Gerd Altmann /
Autor(en): versicherungsmagazin.de