Die steuerliche Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich anerkannt. Diese Position bezieht jedenfalls Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V.
Die Details der Position: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Mietwohnung, einem gemietetem Haus oder einer im Eigentum befindlichen Immobilie können steuerlich abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dieser Raum - neben weiteren Voraussetzungen - fast ausschließlich beruflich genutzt wird.
In diesem Fall ist ein Abzug bis zu 1.250 Euro pro Jahr möglich. In unbeschränkter Höhe können die Aufwendungen abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den (qualitativen) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
In einem aktuellen Urteil vom 15.02.2016 (Az: X R 26/13) hatte der Bundesfinanzhof in München (BFH) zu entscheiden, ob auch die Kosten für Nebenräume, wie Flur oder WC, anteilig abziehbar sind. Schließlich werden auch diese Räume im Zusammenhang mit der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zwangsläufig genutzt.
Ein Muss: Fast ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes
Der BFH lehnte als letzte Instanz die Abziehbarkeit dieser Kosten für Nebenräume ab. Er begründet seine Ablehnung damit, dass die Nutzungsvoraussetzungen der fast ausschließlich beruflichen Nutzung für jeden Raum, für den der steuerliche Abzug begehrt wird, vorliegen müssen. Dies sei bei den Nebenräumen regelmäßig nicht der Fall.
Schlussfolgernd stellt Lanbin daher klar: „Die steuerliche Abziehbarkeit beschränkt sich auf das tatsächlich genutzte häusliche Arbeitszimmer.“
Textquelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.; Bildquelle: ©bobo /fotolia
Die Details der Position: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Mietwohnung, einem gemietetem Haus oder einer im Eigentum befindlichen Immobilie können steuerlich abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dieser Raum - neben weiteren Voraussetzungen - fast ausschließlich beruflich genutzt wird.
In diesem Fall ist ein Abzug bis zu 1.250 Euro pro Jahr möglich. In unbeschränkter Höhe können die Aufwendungen abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den (qualitativen) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
In einem aktuellen Urteil vom 15.02.2016 (Az: X R 26/13) hatte der Bundesfinanzhof in München (BFH) zu entscheiden, ob auch die Kosten für Nebenräume, wie Flur oder WC, anteilig abziehbar sind. Schließlich werden auch diese Räume im Zusammenhang mit der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zwangsläufig genutzt.
Ein Muss: Fast ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes
Der BFH lehnte als letzte Instanz die Abziehbarkeit dieser Kosten für Nebenräume ab. Er begründet seine Ablehnung damit, dass die Nutzungsvoraussetzungen der fast ausschließlich beruflichen Nutzung für jeden Raum, für den der steuerliche Abzug begehrt wird, vorliegen müssen. Dies sei bei den Nebenräumen regelmäßig nicht der Fall.
Schlussfolgernd stellt Lanbin daher klar: „Die steuerliche Abziehbarkeit beschränkt sich auf das tatsächlich genutzte häusliche Arbeitszimmer.“
Textquelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.; Bildquelle: ©bobo /fotolia
Autor(en): versicherungsmagazin.de