Anspruch auf Betriebsrente einfach übertragbar

Die Portabilität von Betriebsrenten, das Mitnehmen eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung war bisher ein Problem - nicht nur für Job-Hopper. Das ändert sich jetzt. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich positiv zum Vorschlag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geäußert.

"Auch wir wenden ab sofort das vom GDV erarbeitete Abkommen zur Übertragung von Direktversicherung in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel an", bestätigt Dr. Joachim Lemppenau, Vorstandsvorsitzender der Volksfürsorge Versicherungen in Hamburg. Das neue Abkommen - vom Bundesminister der Finanzen bestätigt - unterstützt Übertragungen (Portabilität) von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung (bAV) bezüglich zweier von den insgesamt fünf bAV-Durchführungswegen, nämlich bei der Direktversicherung und der Pensionskasse.

Mit der Bestätigung des Bundesfinanzministers können beitretende Unternehmen die Portabilität für Mitarbeiter, die aus ihrem Betrieb ausscheiden, anwenden. Darüber hinaus wird es jetzt außerdem erstmals möglich, dass auch Übertragungen zwischen den beiden Durchführungswegen, also von einer Direktversicherung zu einer Pensionskasse und umgekehrt stattfinden. Wie der Gesamtverband mitteilt, löst das erweiterte Übertragungsabkommen das bisherige Übertragungsabkommen von Direktversicherern bei Arbeitgeberwechsel ab. Es kann jetzt unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die bei einem Arbeitgeberwechsel beteiligten Versicherungsunternehmen beziehungsweise Pensionskassen dem Abkommen beigetreten sind.

Die Portabilität war seit Jahresbeginn gesetzlich lediglich grundsätzlich und generell im Paragraf 4 Absatz 3 Betriebliches Altersvorsorgegesetz (BetrAVG) geregelt. Danach besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers beim Jobwechsel darauf, bisherige bAV-Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mit umzuziehen, allerdings nur bei den bAV-Durchführungswegen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds. Der Vorteil des neuen Abkommens liegt unter anderem darin, dass nicht ein weiteres Mal Abschlusskosten beim übernehmenden Versicherer fällig werden. Außerdem wird auf eine neuerliche Gesundheitsprüfung verzichtet, wenn dieselben biometrischen Risiken mit gleichwertigen Leistungen abgesichert sind.

Der Volksfürsorge-Chef erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass die alten Verträge bei so genannten Altzusagen - wenn der bAV-Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde - unverändert übernommen werden. Bei Anwendung des neuen Abkommens muss nach einem Jobwechsel der neue Arbeitgeber für die bAV-Beiträge weiterhin pauschal Lohnsteuer abführen. Dr. Lemppenau: "Sämtliche möglichen Wechsel zwischen Kollektivverträgen und Einzelversicherungen sind im Rahmen des Abkommens steuerneutral durchführbar." Allerdings muss der bei einem Arbeitgeberwechsel beteiligte zweite Versicherer dem Abkommen beigetreten sein.

Das Abkommen hatten die Versicherer seit längerem sehnlichst erwartet, weil die Unsicherheit in Sachen steuerliche Behandlung betrieblicher Altersversorgung beim Arbeitsplatzwechsel viele Unternehmer davon abhielt, die für jeden Arbeitgeber gesetzlich geforderten bAV-Zusagen auch in die Praxis umzusetzen. Wie der GDV mitteilt, steht das neue Abkommen ausschließlich seinen Verbandsmitgliedern zur Verfügung. Es kann ab sofort von den Versicherungsunternehmen einzeln unterzeichnet werden. Es ist geplant, den Abkommenstext auch ins Internet auf den GDV-Websites () zum Download zu stellen. Noch ist dort der Text des alten Abkommens sowie die Auflistung der beigetretenen Versicherer einzusehen.

Autor(en): Ellen Bocquel

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