Einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen im Anlegerschutz zeigte das Seminar "Anlageberatung und Vertrieb" des Forum-Instituts am 15. Mai in Frankfurt am Main. Mit dabei war auch der renommierte Anlegerschutzanwalt Andreas W. Tilp, der aber eine eher anlegerunfreundliche Gesetzgebung und Rechtsprechung beklagte.
Laut Tilp seien viele Landgerichte und Oberlandesgerichte anlegerkritisch, während einzig der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Urteilen die Anlegerrechte stärkte. Außerdem kritisierte er, dass zudem in Deutschland die Gerichtskosten in europaweit am höchsten seien. Dies könne eine Ursache sein, dass nur etwa ein Prozent der Geschädigten den Weg vor Gericht suche.
Kritik an Intransparenz der Produkte
Beim Anlegerschutz gehe es grundsätzlich darum, dass die Rechtsprechung annehme, dass dem Anleger ein Schutzbedürfnis zustehe, da er den Anbietern von Geldanlagen strukturell unterlegen sei. Von maßgeblicher Bedeutung sei Intransparenz bei den Produkten, aber auch im Vertrieb. So wüssten zum Beispiel nur fünf Prozent der Deutschen, wie viel Provision ihre Bank oder ihr Finanzdienstleister für die Beratung erhalte.
Ein wegweisendes Urteil sei das so genannte Kickback-Urteil des BGH. Danach habe der Vertragspartner des Anlegers diesem eine bezahlte Vertriebsprovision offenzulegen, falls eine Interessengefährdung möglich sei, da der Provisionsempfänger ähnlich dem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen … und dass die Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbeziehung zu dem Provisionsempfänger für den Vertragspartner des Anlegers ersichtlich ist.
Verschärft wird die Anlageberatung in Deutschland durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus Falschberatung , des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts. Geregelt werden unter anderem Beratungsprotokolle, Produktinformationsblatt, aber auch die Verschärfung des Vertriebs von Produkten des "grauen Kapitalmarkts".
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Bildquelle: © Lilo Kapp/
Laut Tilp seien viele Landgerichte und Oberlandesgerichte anlegerkritisch, während einzig der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Urteilen die Anlegerrechte stärkte. Außerdem kritisierte er, dass zudem in Deutschland die Gerichtskosten in europaweit am höchsten seien. Dies könne eine Ursache sein, dass nur etwa ein Prozent der Geschädigten den Weg vor Gericht suche.
Kritik an Intransparenz der Produkte
Beim Anlegerschutz gehe es grundsätzlich darum, dass die Rechtsprechung annehme, dass dem Anleger ein Schutzbedürfnis zustehe, da er den Anbietern von Geldanlagen strukturell unterlegen sei. Von maßgeblicher Bedeutung sei Intransparenz bei den Produkten, aber auch im Vertrieb. So wüssten zum Beispiel nur fünf Prozent der Deutschen, wie viel Provision ihre Bank oder ihr Finanzdienstleister für die Beratung erhalte.
Ein wegweisendes Urteil sei das so genannte Kickback-Urteil des BGH. Danach habe der Vertragspartner des Anlegers diesem eine bezahlte Vertriebsprovision offenzulegen, falls eine Interessengefährdung möglich sei, da der Provisionsempfänger ähnlich dem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen … und dass die Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbeziehung zu dem Provisionsempfänger für den Vertragspartner des Anlegers ersichtlich ist.
Verschärft wird die Anlageberatung in Deutschland durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus Falschberatung , des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts. Geregelt werden unter anderem Beratungsprotokolle, Produktinformationsblatt, aber auch die Verschärfung des Vertriebs von Produkten des "grauen Kapitalmarkts".
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Autor(en): Bernhard Rudolf