Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 25.Juni 2007 muss die Allianz ihren Vertretern in der Kfz-Versicherung auch für einen günstigeren Zweittarif einen Provisionssatz von zehn Prozent der Jahresprämie zahlen und darf die Vergütung nicht einseitig auf sechs Prozent senken, berichtet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Die Allianz hatte im August 2005 ihre Kfz-Tarife verändert. Der bisherige Tarif wurde mit Zusatzleistungen weiter als "Optimal-Tarif" angeboten, eine andere Version für preissensible Kunden mit dem Namen "Kompakt-Tarif" kam ebenfalls auf den Markt. Damals meinte die Allianz, dass für die Vermittlung des neuen Kompakt-Tarifs Vertreter gegenüber dem Optimal-Tarif reduzierte Provision und Bewertung erhalten sollten.
In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass mit der Einführung des Kompakt-Tarifs zwar kein gänzlich neues Versicherungsprodukt, jedoch ein neuer Tarif im Sinne der geltenden Provisionsbestimmungen eingeführt wurde. Der neue Tarif sei auch nicht nur hinsichtlich des Namens neu, sondern weise in der Gesamtheit Abweichungen gegenüber dem bis dahin geltenden Kfz-Tarif auf, von denen nur einige beispielhaft genannt seien: Günstigere Prämie, geringere Deckungssumme bei der Haftpflicht, Wegfall des Leistungsmerkmals "Rabattretter", Einschränkung der Annahmerichtlinien. Das Gericht geht weiter davon aus, dass gemäß seiner Auslegungskriterien der Kompakt-Tarif kein "aliud" - also etwas gänzlich anderes - ist, sondern lediglich ein neuer Tarif.
Die klagenden Versicherungsvertreter bekamen Recht, weil die Angabe des Änderungsgrundes "Einführung neuer Tarife" nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere für den Verwendungsempfänger - also den Vertreter - nicht klar erkennen lasse, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können, so das Gericht. Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig. Die Allianz wollte keine Aussage machen, ob eine Berufung gegen diese Entscheidung vorgesehen sei. Dies gelte allerdings als wahrscheinlich, da wegen der prinzipiellen Bedeutung für die Branche nicht nur die Allianz Interesse an einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung haben werde, so der BVK.
Quelle: Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)
In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass mit der Einführung des Kompakt-Tarifs zwar kein gänzlich neues Versicherungsprodukt, jedoch ein neuer Tarif im Sinne der geltenden Provisionsbestimmungen eingeführt wurde. Der neue Tarif sei auch nicht nur hinsichtlich des Namens neu, sondern weise in der Gesamtheit Abweichungen gegenüber dem bis dahin geltenden Kfz-Tarif auf, von denen nur einige beispielhaft genannt seien: Günstigere Prämie, geringere Deckungssumme bei der Haftpflicht, Wegfall des Leistungsmerkmals "Rabattretter", Einschränkung der Annahmerichtlinien. Das Gericht geht weiter davon aus, dass gemäß seiner Auslegungskriterien der Kompakt-Tarif kein "aliud" - also etwas gänzlich anderes - ist, sondern lediglich ein neuer Tarif.
Die klagenden Versicherungsvertreter bekamen Recht, weil die Angabe des Änderungsgrundes "Einführung neuer Tarife" nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere für den Verwendungsempfänger - also den Vertreter - nicht klar erkennen lasse, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können, so das Gericht. Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig. Die Allianz wollte keine Aussage machen, ob eine Berufung gegen diese Entscheidung vorgesehen sei. Dies gelte allerdings als wahrscheinlich, da wegen der prinzipiellen Bedeutung für die Branche nicht nur die Allianz Interesse an einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung haben werde, so der BVK.
Quelle: Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)
Autor(en): VM