Eine Maklerprovision kann nach Abschluss des Kaufvertrages auch dann anfallen, wenn keine Vermittlungsvereinbarung unterzeichnet wurde.
Es genügt, wenn sich die Provision aus einer Zeitungsanzeige, einem Internetportal oder einem Exposé ergibt und Kaufinteressenten daraufhin die Dienste des Maklers in Anspruch nehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (III ZR 62/11) weist die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische, hin.
Eindeutig auf anfallende Provision hinweisen
Das Gericht stellte in der Entscheidung klar, dass Käufer nicht in jedem Fall eine Provision zahlen müssten, wenn sie auf die Anzeige eines Maklers reagieren und es dann zum Kauf kommt. Vielmehr müsse der Makler in der Anzeige eindeutig auf eine anfallende Provision hinweisen oder mit Interessenten einen Vermittlungsvertrag schließen. Andernfalls könnten die Interessenten davon ausgehen, dass nur eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer bestehe.
Im entschiedenen Fall kam jedoch der Kauf zustande, nachdem der Makler das Objekt in einem Internetportal angeboten und dabei auf die anfallende Provision hingewiesen hatte. Der Käufer könne sich daher nicht darauf berufen, dass er keine wirksame Vereinbarung mit dem Makler unterzeichnet habe.
Darum: Um Streit zu vermeiden, sollte man aber schon beim ersten Kontakt die anfallende Provision ausdrücklich regeln.
Quelle: Wüstenrot; Bild: @ Gerd Altmann /
Es genügt, wenn sich die Provision aus einer Zeitungsanzeige, einem Internetportal oder einem Exposé ergibt und Kaufinteressenten daraufhin die Dienste des Maklers in Anspruch nehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (III ZR 62/11) weist die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische, hin.
Eindeutig auf anfallende Provision hinweisen
Das Gericht stellte in der Entscheidung klar, dass Käufer nicht in jedem Fall eine Provision zahlen müssten, wenn sie auf die Anzeige eines Maklers reagieren und es dann zum Kauf kommt. Vielmehr müsse der Makler in der Anzeige eindeutig auf eine anfallende Provision hinweisen oder mit Interessenten einen Vermittlungsvertrag schließen. Andernfalls könnten die Interessenten davon ausgehen, dass nur eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer bestehe.
Im entschiedenen Fall kam jedoch der Kauf zustande, nachdem der Makler das Objekt in einem Internetportal angeboten und dabei auf die anfallende Provision hingewiesen hatte. Der Käufer könne sich daher nicht darauf berufen, dass er keine wirksame Vereinbarung mit dem Makler unterzeichnet habe.
Darum: Um Streit zu vermeiden, sollte man aber schon beim ersten Kontakt die anfallende Provision ausdrücklich regeln.
Quelle: Wüstenrot; Bild: @ Gerd Altmann /
Autor(en): versicherungsmagazin.de