Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil Ende September entschieden, dass Versicherungsnehmern nach der Kündigung ein Mindestrückkaufswert zustehen kann. Rechtsgrund für die Entscheidung der BGH-Richter waren intransparente beziehungsweise unwirksame Klauseln in den Versicherungsbedingungen des betreffenden Vertrages. Dabei gilt der Rechtsspruch aus Karlsruhe auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. Aus solchen und anderen Kapital-Lebensversicherungen stehen Versicherungskunden demnach insgesamt mehrere Milliarden Euro zu, schätzen Fachleute.
Die Versicherungsunternehmen hätten die Kunden bereits "bei Vertragsschluss" über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent aufklären müssen, so die Karlsruher Richter. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten einschließlich der Provision für die Vermittlung im Wege der Zillmerung sei intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden "das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird".
Defizit in der Rechtsabteilung beim Versicherer?
Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, wonach auch die vom Versicherer gegebenenfalls "vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln" ebenfalls unwirksam ist. Der Versicherer hatte im zu entscheidenden Fall offenbar selbst angenommen, dass seine alten Klauseln unwirksam sind. Die neuen Klauseln waren jedoch nach dem BGH-Urteil gar nicht erst wirksam im Treuhänderverfahren zustande gekommen.
Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile im Oktober 2004 für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den Mindestrückkaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben. Das Gericht entschied nun klarstellend, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das "ungezillmerte Fondsguthaben" die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch des Kunden darstellt.
Stornoabzüge nicht direkt betroffen
Die Stornoabzüge waren nicht Urteilsgegenstand. Diese waren ursprünglich nur deshalb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den "Zeitwert" bezog, ein Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hält. Einen solchen Zeitwert gebe es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das Fondsguthaben trete. Sind also Stornoabzüge in fondsgebundenen Verträgen vorgesehen, können diese zumindest nicht mit den vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden.
Der Einzelfall entscheidet
Über die genannten BGH-Urteile hinaus können sich weitergehende Ansprüche der Versicherten aus ganz unterschiedlichen Gründen ergeben. Oft ist ist dies nach einer versicherungsmathematischen Begutachtung der Fall, die die Berechnungsgrundlagen der Versicherer für die verwendeten Klauseln nachvollziehbar macht. Erst dadurch werden mögliche Nachteile erkennbar und einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung zugänglich.
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Die Versicherungsunternehmen hätten die Kunden bereits "bei Vertragsschluss" über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent aufklären müssen, so die Karlsruher Richter. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten einschließlich der Provision für die Vermittlung im Wege der Zillmerung sei intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden "das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird".
Defizit in der Rechtsabteilung beim Versicherer?
Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, wonach auch die vom Versicherer gegebenenfalls "vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln" ebenfalls unwirksam ist. Der Versicherer hatte im zu entscheidenden Fall offenbar selbst angenommen, dass seine alten Klauseln unwirksam sind. Die neuen Klauseln waren jedoch nach dem BGH-Urteil gar nicht erst wirksam im Treuhänderverfahren zustande gekommen.
Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile im Oktober 2004 für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den Mindestrückkaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben. Das Gericht entschied nun klarstellend, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das "ungezillmerte Fondsguthaben" die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch des Kunden darstellt.
Stornoabzüge nicht direkt betroffen
Die Stornoabzüge waren nicht Urteilsgegenstand. Diese waren ursprünglich nur deshalb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den "Zeitwert" bezog, ein Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hält. Einen solchen Zeitwert gebe es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das Fondsguthaben trete. Sind also Stornoabzüge in fondsgebundenen Verträgen vorgesehen, können diese zumindest nicht mit den vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden.
Der Einzelfall entscheidet
Über die genannten BGH-Urteile hinaus können sich weitergehende Ansprüche der Versicherten aus ganz unterschiedlichen Gründen ergeben. Oft ist ist dies nach einer versicherungsmathematischen Begutachtung der Fall, die die Berechnungsgrundlagen der Versicherer für die verwendeten Klauseln nachvollziehbar macht. Erst dadurch werden mögliche Nachteile erkennbar und einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung zugänglich.
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Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm