Auch wer sein Mobiltelefon im Auto als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche in die Hand nimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Grund: Beide Funktionen fallen unter das in § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Nutzungsverbot.
In einem aktuellen Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei angehalten, weil er sein Smartphone während der Fahrt für mehrere Sekunden in der Hand gehalten und genutzt hatte. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geguckt zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, weil seine Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er dennoch zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.
Beide Hände müssen zum Fahren frei sein
Seine Rechtsbeschwerde dagegen ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht zu. Die Begründung: Eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene "Benutzung" liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts. Neben dem Telefonieren sei daher auch der Abruf von Navigationsdaten erfasst. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Autofahrer auch dann, wenn er sein Handy benutze, beide Hände zum Fahren frei habe. Das Gericht folgt damit laut Arag-Experten der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14).
Textquelle: Arag; Bildquelle: © Meris Neininger
In einem aktuellen Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei angehalten, weil er sein Smartphone während der Fahrt für mehrere Sekunden in der Hand gehalten und genutzt hatte. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geguckt zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, weil seine Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er dennoch zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.
Beide Hände müssen zum Fahren frei sein
Seine Rechtsbeschwerde dagegen ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht zu. Die Begründung: Eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene "Benutzung" liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts. Neben dem Telefonieren sei daher auch der Abruf von Navigationsdaten erfasst. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Autofahrer auch dann, wenn er sein Handy benutze, beide Hände zum Fahren frei habe. Das Gericht folgt damit laut Arag-Experten der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14).
Textquelle: Arag; Bildquelle: © Meris Neininger
Autor(en): versicherungsmagazin.de