AfW: Grundsätzliche Zustimmung zur FinVermV

Ab 2013 wird die Finanzvermittlung in Deutschland neu reguliert. Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV ) ist am 30. März2012 das zweite und letzte Gesetzeswerk zur Neuordnung der Finanzberatung verabschiedet worden. Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist weitgehend zufrieden mit dem Regelwerk: "Der AfW hatte sich stets für die gewerberechtliche Regulierung und somit dafür eingesetzt, dass Finanzdienstleister unabhängig bleiben können", so AfW- Vorstand Frank Rottenbacher. "Wir begrüßen daher grundsätzlich die Regulierung und erwarten einen Professionalitätsschub für die gesamte Branche", so Rottenbacher weiter.

Der Afw bedauert, dass die IHKs nicht bundesweit mit der Erlaubniserteilung beauftragt wurden und es so eine zentrale Anlaufstelle für Vermittler gibt. "Jedes Bundesland kann leider für sich entscheiden, ob es die Gewerbeämter oder die Kammern damit beauftragt," moniert Rottenbacher. Der Afw fordert die Länder auf, sich auf die IHKs zu einigen. Das spare Bürokratiekosten für die Mitglieder und würde einen regulatorischen Flickenteppich verhindern.

Klärungsbedarf sieht der Verband noch bei Detailfragen zur so genannten Alten-Hasen-Regelung. Betroffene sollten deswegen nicht vorschnell reagieren, sondern die weitere Entwicklung abwarten, empfiehlt Rottenbacher. Der AfW selbst kündigte an, in Kürze "FAQs" zur Alte-Hasen-Regelung zu veröffentlichen.

Fahrplan der FinVermV-Einführung
1. November 2012
IHK-Sachkundeprüfung „Finanzanlagenfachmann (IHK)" kann erstmals abgelegt werden
1. Januar 2013Die Regulierung tritt in Kraft. Für Berufseinsteiger gelten alle Anforderungen des §34f GewO und FinVermV.
sechsmonatige "Umtauschfrist" bis 30. Juni 2013
Für Vermittler, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Erlaubnis gem. §34c GewO sind, beginnt die „Umtauschfrist“. Wer bis zum 30. Juni 2013 die Anlageberatung/-vermittlung gem. §34f GewO beantragt, muss als 34c-Inhaber seine Zuverlässigkeit und seine geordneten Vermögensverhältnisse nicht erneut nachweisen. Aus dem 34c wird aber nur die Anlageberatung/-vermittlung herausgenommen. Die Erlaubnis zum Vermitteln von Darlehensverträgen und/oder Grundstücken bleibt unangetastet. Aber auch für diese Personengruppe gilt: ab dem 1. Januar 2013 müssen die neuen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten umgesetzt werden.
30. Juni 2013Die "Umtauschfrist" für 34c-Inhaber endet.
31. Dezember 2014Letzter Termin für Vermittler, um ihre Sachkunde nachzuweisen.
1. Januar 2015Die Regulierung tritt voll in Kraft.


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Quelle: AfW

Bildquelle: © Gerd Altmann/

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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