Die hat die Deckung ihrer Umweltschadensversicherung Plus ergänzt. Hintergrund ist das im November vergangenen Jahres eingeführte Umweltschadensgesetz (USchadG), dass eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht überführt hat.
Wie ACE mitteilt, habe das Unternehmen die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ergänzt. Während das GDV-Modell ausschließlich Schäden nach einer Betriebsstörung deckt, biete die ACE Umweltschadensversicherung Plus folgende Deckungserweiterungen: Öffnungsklausel für Schäden im Normalbetrieb, keine Sublimitierung von Ausgleichssanierungen, Einschluss des "Entwicklungsrisikos" und genereller Verzicht auf Grundwasserausschluss. Störfälle auf eigenem Boden, jeweils mit oder ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit, können vom Unternehmen als optionale Bausteine hinzugenommen werden.
Das USchadG schreibt Unternehmen die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vor und definiert diese als Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, sowie von Gewässern oder von Böden. Im Schadensfall können die entsprechend informierten Behörden vom betroffenen Unternehmen verlangen, den Ausgangszustand wiederherzustellen oder ergänzende oder ausgleichende Sanierungen zu finanzieren.
Eine bestimmte Versicherung zur Absicherung schreibe das Gesetz derzeit noch nicht vor, so ACE. Allerdings erhöhe sich durch das USchadG das Risiko für Betriebe für tatsächliche oder mögliche Umweltschädigungen in Anspruch genommen zu werden. Dies gelte nicht nur durch Behördenintervention, sondern auch durch Klagen von Umweltverbänden.
Wie ACE mitteilt, habe das Unternehmen die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ergänzt. Während das GDV-Modell ausschließlich Schäden nach einer Betriebsstörung deckt, biete die ACE Umweltschadensversicherung Plus folgende Deckungserweiterungen: Öffnungsklausel für Schäden im Normalbetrieb, keine Sublimitierung von Ausgleichssanierungen, Einschluss des "Entwicklungsrisikos" und genereller Verzicht auf Grundwasserausschluss. Störfälle auf eigenem Boden, jeweils mit oder ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit, können vom Unternehmen als optionale Bausteine hinzugenommen werden.
Das USchadG schreibt Unternehmen die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vor und definiert diese als Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, sowie von Gewässern oder von Böden. Im Schadensfall können die entsprechend informierten Behörden vom betroffenen Unternehmen verlangen, den Ausgangszustand wiederherzustellen oder ergänzende oder ausgleichende Sanierungen zu finanzieren.
Eine bestimmte Versicherung zur Absicherung schreibe das Gesetz derzeit noch nicht vor, so ACE. Allerdings erhöhe sich durch das USchadG das Risiko für Betriebe für tatsächliche oder mögliche Umweltschädigungen in Anspruch genommen zu werden. Dies gelte nicht nur durch Behördenintervention, sondern auch durch Klagen von Umweltverbänden.
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly