Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. November 2012 (IV ZR 292/10) besagt, dass es zulässig ist, Abschluss- und Vertriebskosten von Riester-Verträgen gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre der Laufzeit zu verteilen. Ein Anbieter von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen hatte eine entsprechende Klausel in seinen Verträgen. Dies benachteilige die Anleger nicht unangemessen, entschied der BGH.
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen die Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen geklagt. Die Klausel hatte bei Riester-Verträgen einer Investmentgesellschaft Verwendung gefunden und erlaubte dieser, während der ersten fünf Jahre anteilig von den eingezahlten Beiträgen die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent einzubehalten und somit nicht in Fondsanteile anzulegen.
Der BGH sah hierin keine unangemessene Benachteiligung der Anleger. Die Klausel weiche nicht vom wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. Für zertifizierte Rentensparpläne sei eine Kostenverteilung im InvG nicht vorgegeben, sondern der Anbieter könne sich hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Die zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher getroffene Vereinbarung müsse vorsehen, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt würden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen würden.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Bildquelle: @ Stephanie Hofschläger/
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen die Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen geklagt. Die Klausel hatte bei Riester-Verträgen einer Investmentgesellschaft Verwendung gefunden und erlaubte dieser, während der ersten fünf Jahre anteilig von den eingezahlten Beiträgen die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent einzubehalten und somit nicht in Fondsanteile anzulegen.
Der BGH sah hierin keine unangemessene Benachteiligung der Anleger. Die Klausel weiche nicht vom wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. Für zertifizierte Rentensparpläne sei eine Kostenverteilung im InvG nicht vorgegeben, sondern der Anbieter könne sich hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Die zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher getroffene Vereinbarung müsse vorsehen, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt würden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen würden.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Bildquelle: @ Stephanie Hofschläger/
Autor(en): versicherungsmagazin.de