Die Regelsätze für Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steigen ab Januar 2020 um 1,88 Prozent. Das teilte der Bundesrat kürzlich mit.
Am 11. Oktober stimmte der Bundesrat einem Verordnungsentwurf zu, den das Bundeskabinett am 18. September 2019 beschlossen hatte. Danach sollen Alleinstehende Erwachsene 432 Euro künftig im Monat erhalten. Das ist eine marginale Erhöhung von acht Euro.
Auch für ältere Kinder und Jugendliche fließt mehr Geld
Ähnlich geringfügig steigen auch die Regelsätze für ältere Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich ab dem kommenden Jahr um jeweils sechs Euro auf 308 und 328 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um fünf Euro auf dann 250 Euro.
Grundlage für die Erhöhung der Sätze sind Berechnungen des Statistischen Bundesamt. Dieses ermittelt die so genannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Er ergibt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung.
Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche bei Berechnung auch berücksichtigt
Die Preisentwicklung wird nach Angaben der Bundesregierung ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Aber auch Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen in diese Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.
Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Details der Verordnung und der Regelsätze
Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst.
Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.
Tatsächlich sollen sich die Regelsätze ab 1. Januar 2020 wie folgt erhöhen:
Regelbedarfsstufe 1: + 8 Euro
Regelbedarfsstufe 2: + 7 Euro
Regelbedarfsstufe 3: + 6 Euro
Regelbedarfsstufe 4: + 6 Euro
Regelbedarfsstufe 5: + 6 Euro
Regelbedarfsstufe 6: + 5 Euro
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss haben dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung unverändert zuzustimmen.
Quelle: Bundesrat Kompakt
Autor(en): Versicherungsmagazin