§ 34f GewO: Dickes Pflichtenheft für den Vertrieb

Für die freien Finanzanlagenvermittler sind seit Januar 2013 neue Spielregeln in Kraft. Kurzum: Wer als freier Berater beispielsweise geschlossene Fonds verkaufen will, muss dafür eine Genehmigung nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) haben oder unter ein Haftungsdach schlüpfen. Gleiches gilt für Investmentfondsanteile und sonstige Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Dazu gehören unter anderem Namensschuldverschreibungen und Genossenschaftsanteile. Für jede der drei Produktkategorien braucht der Berater eine explizite Genehmigung.

Das Ziel der Bundesregierung: den Anlegerschutz verbessern, indem die Anforderungen an den Vertrieb der "Graumarktprodukte" erhöht werden. Die präventiven Maßnahmen zugunsten der Verbraucher gehen mit rigiden Vorschriften einher. Freie Vermittler müssen nun wie der Bankenvertrieb arbeiten. Denn durch die Einstufung der Vermögensanlagen als Finanzinstrumente gelten für deren Vermittler die Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz. In den als "Wohlverhaltensregeln" bezeichneten Vorschriften geht es um die anlegergerechte Beratung, die Offenlegung von Provisionen und das Führen eines Beratungsprotokolls. Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten sind ebenfalls strenger.....


Autor(en): Alexander Endlweber

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