Wiederaufbaubestimmung
Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums – meistens drei Jahre – nicht oder nicht in etwa gleicher Größe und Zweckbestimmung wiederaufgebaut, entfällt in der Gebäudeversicherung der Leistungsanspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (sog. Neuwertspitze, Neuwertanteil).
Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender