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Widerruf

Begriff aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Einseitige Beendigung oder Änderung einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber. Nur unter engen Voraussetzungen wirksam, insbesondere in Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Siehe auch Widerrufsvorbehalte.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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