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Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

1. Begriff: Neue Bezeichnung in Art. 2 IV IDD (Insurance Distribution Directive, siehe EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)) für eine natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit gegen Vergütung ausübt und die folgende Bedingungen erfüllt: a) es handelt sich bei der Person weder um ein Kreditinstitut noch um eine Wertpapiergesellschaft,
b) der Versicherungsvertrieb wird nicht hauptberuflich betrieben,
c) lediglich Vertrieb bestimmter Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. Erbringung einer Dienstleistung darstellen,
d) die Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware bzw. Dienstleistung.Zwar handelt es sich um einen neuen Begriff in der IDD, jedoch war dieser Typus des nebenberuflichen Vermittlers (Produktakzessorischer Versicherungsvermittler) schon in der IMD (Insurance Mediation Directive, das war die EU-Vermittlerrichtlinie vom 9.12.2002, inzwischen abgelöst durch die IDD) geregelt. Deren Anforderungen hat der nationale Gesetzgeber in § 34d III und IX GewO umgesetzt.

2. Gewerberechtliche Situation nach § 34d GewO: Versicherungsvermittler, die Versicherungen neben einer anderen Haupttätigkeit, also nebenberuflich, vermitteln, benötigen grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO (Ausnahme nach der Rechtsliteratur: sog. Bagatellvermittlung). Für nebenberufliche Vermittler, die Versicherungen (nur) in Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gelten besondere Regeln. Erfüllen diese produktakzessorischen Vermittler die Voraussetzungen des § 34d IX Nr. 1 a–f GewO, benötigen sie weder eine Erlaubnis noch eine Registrierung. Sind die Voraussetzungen des § 34d IX GewO nicht gegeben, so benötigt grundsätzlich auch der produktakzessorische Vermittler eine Gewerbeerlaubnis, kann sich aber von der Erlaubnispflicht nach § 34d III GewO bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen befreien lassen. Der von der Erlaubnispflicht befreite produktakzessorische Vermittler muss sich jedoch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) registrieren lassen.

3. Ausblick: Nach Art. 1 III IDD sind die derzeit durch § 34d IX GewO von den Regelungen der GewO ausgenommenen produktakzessorische Vermittler auch von den Regelungen der IDD weitestgehend ausgenommen. Das zu schaffende nationale Recht muss aber sicherstellen, dass diese von den strengen Regelungen der IDD ausgenommenen Vermittler in Nebentätigkeit a) die Kunden über ihre Identität und Anschrift sowie über mögliche Beschwerdeverfahren informieren,
b) dem Kunden das standardisierte Informationsblatt nach Art. 20 V IDD aushändigen,
c) die Wohlverhaltensregeln aus Art. 17 IDD beachten und
d) die Anforderungen für Querverkäufe aus Art. 24 IDD einhalten.

4. Abgrenzung zum Versicherungsvertreter im Nebenberuf nach § 92b HGB: Die Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Beim Versicherungsvertreter im Nebenberuf i.S.d. § 92b HGB handelt es sich nur dann zugleich um einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit i.S.d. IDD wenn er als produktakzessorischer Vermittler tätig wird.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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