Versicherungsort
Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes in der Sachversicherung. Eine Ausweitung kann durch Vereinbarung einer Außenversicherung erzielt werden. Sind versicherte Sachen an mehreren Versicherungsorten gedeckt, kann Freizügigkeit zwischen den Versicherungsorten vereinbart werden. Die dauernde Entfernung einer versicherten Sache vom Versicherungsort führt zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
Autor(en): Stefan Andersch