Versicherungsnotstand
1. Begriff: Tatbestand, dass ein konkretes Risiko von im Inland zugelassenen Unternehmen nicht gedeckt wird, sei es aus geschäftspolitischen oder aus wirtschaftlich-kalkulatorischen Gründen.
2. Rechtsfolge: Nach deutschem, von der Rechtsprechung anerkanntem Gewohnheitsrecht darf im Fall eines Versicherungsnotstands der Versicherungsnehmer das Risiko bei einem in Deutschland nicht zugelassenen Versicherer decken, ohne dass der Versicherer der Verfolgung nach § 331 VAG und der Vermittler der Verfolgung nach § 332 VAG ausgesetzt werden. Die Bedeutung ist allerdings im Binnenmarkt gering geworden; hier ist kaum noch ein Risiko vorzufinden, das nicht versichert werden kann, für das aber in Drittstaaten Deckung angeboten wird.
Autor(en): Dr. Helmut Müller