Verschuldenshaftung
1. Begriff: Verantwortlichkeit für die rechtswidrige schuldhafte Verletzung bestimmter geschützter Rechtsgüter oder Rechte Dritter.
2. Arten: Zu unterscheiden sind die (nachzuweisende) Verschuldenshaftung (z.B. § 823 I BGB) und die vermutete Verschuldenshaftung (z.B. § 831 I, § 832 I, § 833 S. 2, § 834, §§ 836–838 BGB). Bei der (nachzuweisenden) Verschuldenshaftung muss dem Schädiger das Verschulden grundsätzlich nachgewiesen werden. Dagegen wird bei der vermuteten Verschuldenshaftung zunächst ein Verschulden unterstellt, wobei der Schädiger die Möglichkeit hat, sich zu entlasten (vgl. z.B. § 831 I S. 2 BGB).
3. Merkmale: Verschuldensformen können Vorsatz oder Fahrlässigkeit sein.
4. Abgrenzung: Die Verschuldenshaftung ist von der Gefährdungshaftung abzugrenzen.
Autor(en): Frank Sievers