Fahrlässigkeit
1. Begriff: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB).
2. Merkmale: Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolgs voraus. Zu unterscheiden sind die bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit sowie nach den Fahrlässigkeitsgraden die einfache Fahrlässigkeit und die grobe Fahrlässigkeit.
3. Folgerungen und Ergebnisse in der Haftpflichtversicherung: Für alle Formen der Fahrlässigkeit, auch für grobe Fahrlässigkeit, besteht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz.
Autor(en): Frank Sievers