Vermittlerstatus
1. Begriff: Rechtsstellung eines gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlers als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter. Die Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters mit dem Ziel, Versicherungsverträge zu vermitteln, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§ 34d GewO).
2. Hintergründe und Konsequenzen: Seit Inkraftreten der EU-Vermittlerrichtlinie in Deutschland, d.h. seit der Umsetzung in deutsches Recht mit der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) vom 22.5.2007 muss jeder, der Versicherungs- und Bausparprodukte vermittelt, u.a. Mindestqualifikationen sowie einen Gewerbeschein vorweisen, bei der zuständigen IHK in einem Vermittlerregister als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter eingetragen sein und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung haben. Außerdem muss dem Kunden gegenüber der Vermittlerstatus als Makler oder Vertreter beim Erstgespräch offengelegt werden. Eine Ausnahme von diesen Vorgaben für Versicherungsvermittler macht die EU-Vermittlerrichtlinie für die sog. Tippgeber. Tippgeber beschränken sich darauf, „Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 16/1935, S. 17). Das bedeutet, dass jeder nebenberufliche Versicherungsvertreter, der über die Kontaktherstellung mit einem Interessenten hinaus bei der Beratung oder Antragsstellung mitwirkt, nunmehr selbstständiger Handelsvertreter im Nebenerwerb sein muss. Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie hatte somit auch Auswirkungen auf die nebenberufliche Vertriebsorganisation von Versicherungsunternehmen.
Autor(en): Uwe Laue