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Unterversorgung im Gesundheitswesen

1. Begriff: a) Verweigerung einer Leistung trotz anerkannten Bedarfs.
b) Begriff aus der Bedarfsplanung für die Zahl der Ärzte. – Zu a): 2. Merkmale: Der Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat in seinem Jahresgutachten 2000/2001 zur Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit die Begriffe Überversorgung, Unterversorgung und Fehlversorgung definiert. Danach ist Unterversorgung die teilweise oder gänzliche Verweigerung einer Versorgung trotz individuellen, professionell wissenschaftlich und gesellschaftlich anerkannten Bedarfs und obwohl Leistungen mit hinreichend gesichertem Nettonutzen vorliegen. Als Beispiele seien Defizite bei der medikamentösen Therapie der Hypertonie (Bluthochdruck) sowie bei der Osteoporose (Knochenschwund) genannt. Zu b): 2. Merkmale: Der bedarfsgerechte Versorgungsgrad wird durch „Arzt pro Einwohner“-bezogene Verhältniszahlen ermittelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien beschließt. Ärztliche Unterversorgung ist sodann nach § 100 SGV V durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festzustellen. Unterversorgung liegt demnach vor, wenn die Soll-Werte in einem Planungsbereich um mehr als 25 % (Hausärzte) bzw. 50 % (Fachärzte) unterschritten werden. Kann eine Unterversorgung durch die zuständige kassenärztliche Vereinigung nicht behoben werden, kann der Landesauschuss mit verbindlicher Wirkung Zulassungssperren in benachbarten Planungsgebieten anordnen.

Autor(en): Prof. Dr. Stefan Greß

 

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