Umsatzsteuer
im allgemeinen Sprachgebrauch auch Mehrwertsteuer genannt.
1. Begriff: Besteuerung von Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt.
2. Merkmale: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt, das ein Unternehmen für seine Lieferungen und Leistungen erzielt. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, da Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und Steuerpflichtiger (wirtschaftlich Belasteter) nicht identisch sind.
3. Regelung für Versicherungsvermittler: Berufstypische Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind nach § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur unmittelbare Vermittlungsleistungen, nicht aber sonstige Vertriebsaktivitäten allgemeiner Art als steuerbefreite Tätigkeiten einzustufen. Die Betreuung, Schulung und Überwachung von Vermittlern stellen keine unmittelbaren Vermittlungsleistungen dar. Für derartige Aktivitäten gezahlte Bezüge sind lt. BFH nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn der Vermittler, der diese Leistungen erbringt, durch Überprüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf einen der Vertragspartner einwirken und damit Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrags nehmen kann. Dabei genügt die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich