Reiserücktrittskostenversicherung
1. Begriff: Versicherung der mit Nichtantritt oder Verzögerung einer gebuchten Reise verbundenen Kosten. Abzugrenzen von der Reiseabbruchversicherung.
2. Versicherungsumfang: Der Versicherer leistet bei Nichtantritt einer Reise Entschädigung für die dem Reiseunternehmen oder Vermieter aufgrund eines gültigen Vertrags geschuldeten Beträge. Hierbei kann es sich um die Stornokosten oder – bei kurzfristigem Rücktritt – den vollen Reise- oder Mietpreis handeln. Versichert sind nur wichtige Rücktrittsgründe, wie a) Reiseunfähigkeit des Versicherten oder eines Mitreisenden,
b) Tod, Unfall oder schwere Erkrankung im engen Familienkreis,
c) Schwangerschaft,
d) Feuer oder Straftaten, bei denen der Versicherte einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet oder zur Aufklärung am Heimatort sein muss,
e) Arbeitsplatzverlust oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch eine zuvor arbeitslose Person. Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Rücktrittsgrund bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
3. Einordnung: Die Reiserücktrittskostenversicherung hat sich zwar aus der Transportversicherung entwickelt, gilt aber aufsichtsrechtlich als Vermögensschadenversicherung und ist daher kein Großrisiko i.S.d. § 210 VVG.
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe