Prozessführungsbefugnis
Recht des Versicherers zur Prozessführung im Haftpflichtprozess. Zugleich Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen. Der Versicherungsnehmer muss dem beauftragten Anwalt Vollmacht erteilen und die als notwendig erachteten Auskünfte geben. Gegenüber einer mitversicherten Person gilt die Prozessführungsbefugnis nicht.
Autor(en): Frank Sievers