Nachschusspflicht
1. Begriff: Besonderheit des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Verpflichtung aus der Mitgliedschaft, zusätzlich zu den Beiträgen Leistungen zu erbringen, die von bestimmten, in der Satzung näher geregelten Voraussetzungen abhängig sind und sich wirtschaftlich wie eine Erhöhung der Beiträge auswirken. Umfang, Ausschreibung und Einziehung der nachgeforderten Beiträge müssen in der Satzung genau festgelegt werden (§§ 179, 182 VAG).
2. Bedeutung: Die Nachschusspflicht kommt aus Wettbewerbsgründen im Privatkundengeschäft praktisch nicht mehr vor. Ihre Bedeutung reduziert sich allenfalls auf das ergebnisvolatile Elementarschadengeschäft.
Autor(en): Dr. Helmut Müller