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Leistungsverzug des Versicherungsunternehmens

1. Begriff: Verzug des Versicherungsunternehmens hinsichtlich seiner Leistungspflicht im Versicherungsfall (siehe auch Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens). Ein Verzug des Schuldners setzt Fälligkeit der Leistung, (danach) Mahnung des Gläubigers und Vertreten müssen (Verschulden) des Schuldners voraus (§§ 286 I, 280 I S. 2, 286 IV BGB).

2. Einzelheiten: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält für den Leistungsverzug des Versicherungsunternehmens keine eigenständigen Regelungen – anders beim Prämienverzug des Versicherungsnehmers; es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen der §§ 280 I, II, 286, 288 BGB: a) Fälligkeit der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.
b) Mahnung: Der Versicherungsnehmer muss mahnen, da die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens nach einem Versicherungsfall weder nach dem Kalender bestimmt noch berechenbar ist (Unanwendbarkeit von § 286 II Nr. 1 und 2 BGB). Eine Deckungsablehnung gegenüber dem Versicherungsnehmer führt nicht nur zur Fälligkeit, sondern auch zum Leistungsverzug des Versicherungsunternehmens (§ 286 II Nr. 3 BGB: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung).
c) Vertreten müssen: Mangelndes Verschulden (Beweislast: Versicherungsunternehmen) wird das Versicherungsunternehmen nur in Ausnahmefällen erfolgreich vorbringen können. Eine Deckungsablehnung und ein nachfolgender Rechtsstreit gehen auf Gefahr des Versicherungsunternehmens. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich das Versicherungsunternehmen trotz sorgfältiger Prüfung und Beratung nur berufen, wenn es mit einem negativen Ausgang des Rechtsstreits nicht zu rechnen brauchte, z.B. bei äußerst schwierigen und umstrittenen Rechtsfragen (nicht im Fall der Auslegung des Repräsentantenbegriffs) oder unerwarteter Rechtsprechungsänderung. Das normale Prozessrisiko bei nicht ganz klarer Sach- und/oder Rechtslage muss das Versicherungsunternehmen tragen.

3. Verzugsfolgen: Schadensersatzpflicht des Versicherungsunternehmens (§§ 280 I, II und 288 BGB). Verzugsschäden sind z.B. a) Rechtsverfolgungskosten, d.h. die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Verzugseintritt,
b) Nutzungs- und Mietausfall mangels Reparatur oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen,
c) eine weitere Entwertung der versicherten Sache, etwa eines Gebäudes, weil die Schäden nicht behoben werden konnten. Geldschulden sind während des Verzugs zu verzinsen, und zwar mit 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 I S. 2 BGB), gegenüber Unternehmen als Versicherungsnehmer mit 9 % über dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist möglich (z.B. Zinsen für einen Bankkredit).

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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