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Leerverkäufe

engl. „short sale“. Verkäufe von Wertpapieren, ohne dass sich diese im Besitz des Verkäufers befinden. Die Motivation besteht in der Spekulation auf fallende Kurse. Beim späteren Kauf der Wertpapiere, der zu gegebener Zeit zur Erfüllung eines Leerverkaufs notwendig wird, würde somit durch eine Kursdifferenz aufgrund gesunkener Preise ein Gewinn entstehen. Im Fall steigender Kurse zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf von Wertpapieren entstünde hingegen ein Verlust. Von ungedeckten Leerverkäufen wird gesprochen, wenn der Verkäufer weder das Eigentum noch einen unbedingten Anspruch auf die Wertpapiere hat. Nach der EU-LeerverkaufsVO sind nur Leerverkäufe erlaubt, wenn beim Zeitpunkt des Verkaufs eine Deckungsmöglichkeit gegeben ist.

Autor(en): Jürgen Meisch

 

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