Kindernachversicherung
1. Begriff: Recht des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung (PKV), sein neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption eines minderjährigen Kindes gleich, die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe ist in diesem Fall zulässig (§ 198 I und II VVG).
2. Voraussetzungen: Am Tag der Geburt muss ein Elternteil mindestens drei Monate bei demselben Versicherer versichert sein, und die Anmeldung zur Versicherung hat spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu erfolgen (§ 2 II MB/KK 2009).
3. Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils sein. Das Recht auf Kindernachversicherung besteht sowohl für die Krankheitskostenteilversicherung als auch für die Krankheitskostenvollversicherung.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring