Kfz-Steuer
1. Begriff: Steuer des Halters eines Kraftfahrzeugs (Kfz). Dient der Abgeltung der Straßenbau- und Straßenerhaltungskosten, die der öffentlichen Hand durch die Bereitstellung des Straßennetzes entstehen. Die Kfz-Steuer ist eine Verkehrssteuer, deren Ertragshoheit den Ländern zusteht (Art. 106 II Nr. 3 GG).
2. Gegenstände der Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer wird nach § 1 KraftStG für das Halten eines inländischen oder ausländischen Kfz oder Kfz-Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, für die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens und gewisser weiterer Kfz-Kennzeichen erhoben.
3. Steuerschuldner: Der Steuerschuldner ist in § 7 KraftStG geregelt. Bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug ist nach § 7 Nr. 3 KraftStG die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, Steuerschuldner.
4. Ausnahmen: Von der Kfz-Steuer existieren zahlreiche Ausnahmen (z.B. für Fahrzeuge, die nicht dem Zulassungswesen unterliegen), ferner gibt es Vergünstigungen (z.B. für Schwerbehinderte) und Steuerbefreiungstatbestände (z.B. für besonders schadstoffreduzierte Fahrzeuge).
5. Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage ist nach § 8 KraftStG je nach Fahrzeugart unterschiedlich und richtet sich nach Leistung und Schadstoffausstoß.
Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann