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Insassenunfallversicherung

1. Begriff: Versicherungsart der privaten Unfallversicherung für nicht namentlich genannte, ständig wechselnde Insassen von Beförderungsmitteln, im Regelfall von Kraftfahrzeugen (Kfz), aber z.B. auch von Luftfahrzeugen (vgl. Luftfahrtversicherung).

2. Merkmale: Die Insassenunfallversicherung zählt zum Zweig der privaten Unfallversicherung, weshalb sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die Deckung von Schäden beschränkt, die den berechtigten Insassen aufgrund eines Unfalls beim Benutzen, Lenken, Be- und Entladen und Abstellen des Kfz sowie beim Ein- und Aussteigen entstehen. Voraussetzung für die Leistungen aus einer Insassenunfallversicherung ist also, dass ein Unfall vorliegt. Die Insassenunfallversicherung hat durch eine Gesetzesänderung am 1.8.2002 an praktischer Bedeutung verloren. Personenschäden der Insassen sind seither über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs versichert, falls kein Dritter den Schaden verursacht hat. Der Fahrer, der bei einem selbst verschuldeten Unfall einen Personenschaden erleidet, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Wenn er selbst Verursacher des Schadens ist, ist er nicht geschädigter Dritter. Für den Fahrer bieten die Kfz-Versicherer deshalb die Fahrerschutzversicherung an.

Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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