Heilpraktiker
1. Begriff: Personen, die ohne eine ärztliche Approbation die Heilkunde betreiben. Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (kurz: Heilpraktikergesetz). „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen…“ (§ 1 II Heilpraktikergesetz). Die Berufsausübung als Heilpraktiker bedarf einer Erlaubnis (§ 1 I Heilpraktikergesetz).
2. Versicherungssystem: Heilpraktiker sind nicht zur Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen; die Krankenkassen können allerdings seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.11.2013 (BGBl. I S. 2983) Leistungen der Heilpraktiker als Satzungsleistungen erstatten. Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (PKV) für die private Krankheitskostenvollversicherung (MB/KK 2009) dürfen Heilpraktiker in Anspruch genommen werden, sofern die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Erstattungsgrundlage ist im Regelfall das von den Verbänden der Heilpraktiker herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker.
Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem