Handelsvertreter
1. Begriff: Nach der gesetzlichen Definition in § 84 I HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der selbstständige Handelsvertreter kann bei enger Bindung an ein Unternehmen (Einfirmenvertreter) wirtschaftlich von diesem abhängig sein. Dies macht ihn mangels persönlicher Abhängigkeit aber nicht zu einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer.
2. Abgrenzung zum angestellten Vermittler: Durch die vorgenannten Freiheiten unterscheidet sich der Handelsvertreter vom angestellten Vermittler, der als weisungsgebundener Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich von Arbeitsort und Arbeitszeit unterliegt und dadurch persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist. Siehe auch Scheinselbstständigkeit).
3. Rechtsgrundlagen: Auf den Handelsvertreter finden unabhängig davon, ob dieser nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält, die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 84–92c HGB Anwendung. Ein spezieller Typus des Handelsvertreters ist der Versicherungsvertreter, der in § 92 HGB teilweise eine eigene gesetzliche Regelung erfahren hat.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich