Ersatzzeiten
Faktor zur rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten, in denen der Versicherte aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) leisten konnte. Als Ersatzzeiten gelten z.B. Kriegsgefangenschaft, Flucht oder politische Haft in der DDR.
Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer