Einzelleistungsvergütung im Gesundheitswesen
1. Begriff: Vergütungsform für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen. Bei der Einzelleistungsvergütung stellt der Arzt auf der Basis einer Gebührenordnung jede einzelne von ihm erbrachte Leistung (Beratung, eingehende Untersuchung, Injektion etc.) in Rechnung.
2. Anwendung in Deutschland: Die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) regeln eine Einzelleistungsvergütung in Reinform.
3. Probleme: Das Einkommen des Arztes ist umso höher, je mehr Leistungen er für den Patienten erbringt. Dadurch entsteht der Anreiz, Leistungen zu erbringen, die medizinisch nicht indiziert sind. Es besteht die Gefahr der Überversorgung. Eine solche Mengenentwicklung kann durch pauschalierende Vergütungsformen verhindert werden. Bei der Fallpauschaleerhält der Arzt pro Patient, der ihn aufgesucht hat, für einen vereinbarten Zeitraum, z.B. ein Quartal, einen festen Betrag unabhängig von der erbrachten Leistungsmenge. Bei der Kopfpauschale (Capitation) erhält der Arzt pro eingeschriebenem Patient für einen vereinbarten Zeitraum eine Pauschale unabhängig davon, ob der Patient den Arzt aufsucht oder nicht.
Autor(en): Prof. Dr. Stefan Greß