Eigentumsvorbehalt
1. Begriff: Vertragliche Vereinbarung zur Kreditsicherung bei einer Lieferung von beweglichen Sachen unter Einräumung eines Zahlungsziels.
2. Arten: a) einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an einer beweglichen Sache geht unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Der Käufer erhält bereits vor der Kaufpreiszahlung den Besitz an der beweglichen Sache. Üblicherweise wird der einfache Eigentumsvorbehalt nebst seinen Verlängerungs- und Erweiterungsformen vereinbart.
b) weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: Vereinbarung, derzufolge der Verkäufer der Übereignung der gelieferten Ware durch den Erstkäufer an einen Zweitkäufer unter der Bedingung zustimmt, dass er Vorbehaltseigentümer bleibt.
c) verlängerter Eigentumsvorbehalt: Vereinbarung, derzufolge der Verkäufer der Übereignung der gelieferten Ware an einen Zweitkäufer unter der Bedingung zustimmt, dass der Erstkäufer den Kaufpreisanspruch gegen den Zweitkäufer an ihn abtritt.
d) erweiterter Eigentumsvorbehalt (Sonderform des verlängerten Eigentumsvorbehalts): Vereinbarung, derzufolge der Verkäufer der Verarbeitung der gelieferten Ware unter der Bedingung zustimmt, dass der Käufer die Verarbeitung für den Verkäufer vornimmt mit der Wirkung, dass dieser das Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache erlangt. Im Fall der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware tritt der Käufer die Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab.
e) Kontokorrentvorbehalt: Vereinbarung, derzufolge der einfache Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware erst erlischt, wenn alle offenen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung bezahlt sind und Saldoausgleich bewirkt wurde.
Autor(en): Clemens Freiherr von Weichs