Depotverbindlichkeit
1. Begriff: Versicherungstechnischer Verbindlichkeitsposten auf der Passivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens.
2. Merkmale: Depotverbindlichkeiten entstehen beim Erstversicherer im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft (§ 33 RechVersV). Hintergrund ist der Fall, dass der Erstversicherer dem Rückversicherer fällige Salden gar nicht oder nicht vollständig auszahlt (einbehaltene bzw. erhaltene Sicherheiten). Der Rückversicherer kann seine versicherungstechnischen Rückstellungen folglich nicht mit Kapitalanlagen bedecken. Er aktiviert deshalb umgekehrt eine Depotforderung gegen den Vorversicherer.
3. Behandlung in der Rechnungslegung: Depotverbindlichkeitenen entstehen nur beim sog. Bardepot. Die mit der Verbindlichkeit korrespondierenden Forderungen werden beim Rückversicherer als Depotforderungen gesondert unter den Kapitalanlagen bilanziert. Die Bewertung der Depotverbindlichkeit erfolgt zum Nennwert. Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden (Saldierungsverbot nach § 33 II RechVersV).
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach