Delikthaftung
Haftung nach den Anspruchsgrundlagen der unerlaubten Handlungen (siehe besonders §§ 823 ff. BGB). Bei der Delikthaftung werden an die Verletzung allgemeiner Rechtspflichten, die jeder beachten muss, die Rechtsfolgen der Haftung geknüpft. Daher handelt es sich um gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Autor(en): Frank Sievers