Bewusstseinsstörungen
1. Begriff: Ausschlusstatbestand (siehe Ausschlüsse) in der privaten Unfallversicherung. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem Ausmaß gegeben ist, dass die konkrete Gefahrenlage von der versicherten Person nicht mehr beherrscht werden kann. Sie kann den Sicherheitsanforderungen ihrer Umwelt so nicht mehr genügen.
2. Wiedereinschlüsse: Bei Unfällen infolge einer Bewusstseinsstörung hat die versicherte Person grundsätzlich keinen Versicherungsschutz. Marktüblich sind aber Wiedereinschlüsse. So besteht z.B. Versicherungsschutz bei Bewusstseinsstörungen infolge der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten, eines Schlaganfalls oder eines Herzinfarkts. Ein Wiedereinschluss der Bewusstseinsstörung liegt auch dann vor, wenn diese auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht, die ihrerseits auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Maßgebend ist dabei, dass beide Unfälle (d.h. der erste Unfall, der eine Bewusstseinsstörung hervorruft, und der zweite Unfall infolge dieser Bewusstseinsstörung) auch während der Laufzeit desselben Versicherungsvertrags eingetreten sind.
3. Abgrenzung: Eine Bewusstseinsstörung muss keine Bewusstlosigkeit sein. Es reichen die oben unter der Begriffsdefinition beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
4. Probleme: Wenn die versicherte Person geltend macht, dass sie keine Bewusstseinsstörung hatte, der Versicherer daran aber zweifelt, liegt die Last des Gegenbeweises beim Versicherer. Für den Gegenbeweis müssen das Verhalten der versicherten Person vor dem Unfall, deren allgemeine konstitutionelle Veranlagung und der konkrete Unfallhergang herangezogen werden. Auch eine nur Sekunden andauernde Bewusstseinsstörung kann die Aufnahmefähigkeit so beeinträchtigen, dass ein Ausschlusstatbestand zu bejahen ist. Für den Versicherer besteht allerdings die Schwierigkeit, seiner Beweislast zu entsprechen.
5. Sonderfall Alkohol: Einen Sonderfall nimmt die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ein. Marktüblich ist, dass diese vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Regelung an sich ist jedoch unklar, da in den Versicherungsbedingungen meist kein Grenzwert für die Alkoholisierung genannt wird. Marktüblich ist es stattdessen, die Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration anzuwenden, die auf einem Urteil des BGH beruhen (für Kraftfahrer 1,1 ‰, für Radfahrer 1,6 ‰, für Fußgänger 2,0 ‰). Dadurch wird die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung begrenzt wieder eingeschlossen.
Autor(en): Jürgen Engel