Beschwerdebearbeitung
Die Versicherungsaufsichtbehörde nimmt seit jeher Beschwerden der Versicherten i.w.S. entgegen. Sie geht diesen Beschwerden nach, hört dazu die betreffenden Versicherer und teilt dem Beschwerdeführer mit, welche Meinung sie zu dem Vorbringen vertritt. Die Aufsichtsbehörde sieht die Beschwerden als Petitionen i.S. des Art. 17 GG an. Bis 2001 war die Aufsichtbehörde die einzige Beschwerdestelle für die Versicherten. Seitdem sind die außergerichtlichen Schlichtungsstellen Versicherungsombudsmann e.V. und Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitere wichtige Foren für die Beschwerden der Versicherten (vgl. auch § 214 VVG).
Autor(en): Dr. Helmut Müller